Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847. (8)

    

 

25)  Bei  solchen  Civilproceßsachen,  wo  das  Object  die  Summe
von  1000  Thlr.  pr.  Cour.  —  1750  Fl.  uͤbersteigt,  kann  der
Ansatz  um  ##tel  der  sub.  A.  erwähnten  Taren  erhöht  werden.

26)  Dagegen  behält  es  im  Betreff  der  Gebühren  der  Advocaten
in  geringfügigen  Rechtssachen  bei  dem  Gesetze  vom  26.  August
1810  überall  sein  Bewenden.

 

 

B.  In  Eriminal-Sachen.

27)  Für  einen  Vorstand  zur  Uebertragung  der  Vertheidigung
28)  Fur  Actendurchlesung  wie  sub.  2.
29)  Für  erste  Besprechung  mit  dem  Ingquisiten,  wenn  derselbe
verhaftet  ist,  incl,  des  Gangs  in  das  Gefängniß.
30)  Fur  Defensionsschrift,  für  jeden  Bogen
a.  in  wichtigen  und  verwickelten  Sachen

 

bis

b.  in  minderwichtiiien.

bis

31)  Fur  andere  Vorstellungen,  Anträge  und  Gesuche,  Termine  2c.
gelten  analog  die  Bestimmungen  der  Texe  für  Civilproceßoder
  Administrativ-Sachen.

C.  Bei  Gegenständen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  bei  Verwaltungssachen
und  sonstigen  Angelegenheiten.

32)  Für  Abfassung  der  Urkunden  jeder  Art,  als  Kauf-,  Tausch-,
Pacht-,  Mieth-,  Alimentations-oder  Leibrenten-Contracte,
Ehestiftungen,  Entschichtigungen,  Cessionen,  Fideicommissen,
Loosbriefe,  Obligationen,  Erbrecesse,  Rechnungen,  Neverse,

Schenkungen  unter  den  Lebendigen  oder  auf  den  Todeefall,

    

 

schaft.

schaft.

 

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