Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 271 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 30. — p—n . 
Inhalt: Klrchengese), betreffend die Bildung von Gesammtverbänden in der evangelisch-lulherischen 
Kirche der Provinz Hannover, S. 271. — Gesek, betreffend oie Blldung von Gesammtverbänden 
in der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Sannover, S. 278. — Kirchengeseßz wegen 
Abänderung der Klrchengesetze vom 16. Jani 1875 und vom 18. Juni 1892, betressend die Uaf- 
hebung der Gebühren für kirchliche Aufgebote und Trauungen und der Taufgebühren in der 
wangelisch-lutherlschen Kirche der Drovinz Hannove#r, S. 376. — Kirchengeseh, betressend Agende 
für die rvangellsch lutherische Kirche der Provinz Sannover, S. 2790. — Kirchengesetz wegen 
Ergänzung des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1876, beweffend die bußlägliche Goltesdienstordnung ia 
der evangellsch-lutherischen Kirche der Provinz Sannover, S. 277. — Verordnung über das 
Inkrasikr#ten des Kirchengesetzes vom 15. Mal 1000, betreffend Ruhegehalts. Ordnung für dle 
Geistlichen der evangelisch= lulherischen Kirche der Pro#inz Cannover, S. 278. 
  
(Nr. 10212.) Kirchengesetz, betreffend die Bildung von Gesammtverbänden in der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 7. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc9 
verordnen für die evangelisch lutherische Kirche der Provinz Hannover mit Zu- 
stimmung der Landessynode, was folgt: 
Artikel I. 
1 
In Ortschaften, welche mehrere, unter einem gemeinsamen Pfarramte nicht 
verbundene Kirchengemeinden umfassen, können auf dem im 8. 2 angegebenen 
Wege die im Artikel II dieses Gesetzes bezeichneten Rechte und Pflichten ganz 
oder theilweise einem aus sämmtlichen oder einigen Kirchengemeinden der be- 
treffenden Ortschaft, geeignetenfalls unter Einbeziehung unmittelbar angrenzender 
Kirchengemeinden, gebildeten Gesammtverbande übertragen werden. 
G. 2. 
Die Bildung eines solchen Verbandes und die Feststellung der ihm nach 
Artikel I1 zu übertragenden Rechte und Pflichten erfolgen durch Anordnung des 
Konsistoriums. Beides erfordert die Zustimmung aller betheiligten Gemeinden 
oder, falls die Seelenzahl der zustimmenden Gemeinden wenigstens drei Fünftel, 
bei Erstreckung der Verpflichtungen des Verbandes über die Grenzen der im Ar- 
tikel 11 Nr. 2 bezeichneten Aufgabe hinaus drei Viertel der Gesammtseelenzahl des 
zu bildenden Gesammtverbandes beträgt, die vorgängige unter Mitwirkung des 
Lech- Samml. 1900. (Nr. 10212—10277.) 50 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juli 1900.
	        
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