Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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2. die Aufgabe, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehoörden 
und der einzelnen Kirchengemeinden, neue Parochialbilbungen innerhalb 
der Verbandsgemeinden und eine ausreichende Ausstattung der Verbands- 
gemeinden mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbesondere Pfarr- 
stellen, kirchlichen Gebäuden, zu fördern; 
. die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden diejenigen Mittel zu 
ewähren, welche sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden gesehlichen 
öwistungen bedürfen und in Ermangelung zulänglichen Kirchenvermögens 
und dritter Verpflichteter (PVatron, Stadtgemeinde u. s. w.) sich nicht 
ohne Umlage verschaffen können; 
. die Befugniß, Rechte, namentlich auch an Grundstücken, zu erwerben 
und Verbindlichkeiten einzugehen, insbesondere auch Anleihen aufzunehmen, 
zu klagen und verklagt zu werden, und die Mittel, welche er zur Er- 
füllung seiner Aufgaben bedarf, soweit nicht andere Einnahmen zu 
Gebote stehen, sich durch Umlagen zu beschaffen. In diesem Falle 
werden die Umlagen unmittelbar auf die Gemeindeglieder sämmtlicher 
Kirchengemeinden des Verbandes vertheilt und mifen gleichzeitig in 
allen Gemeinden des Verbandes nach gleichem Maßstabe erhoben werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 7. Juni 1900. 
L. S.) Wilhelm. 
Studt. 
- 
1 
(Nr. 10213). Gesetz, betreffend die Bildung von Gesammtverbänden in der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 8. Juni 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen mit Zustinmnung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für 
die Provinz Hannover, was folgt: 
K. 1. 
Dle nach dem Kirchengesetze vom 7. Juni 1900 zu bildenden Gesammt- 
verbände können Rechte, namentlich auch an Grundstücken, erwerben und Ver- 
bindlichkeiten eingehen, insbesondere auch Anleihen aufnehmen, klagen und ver- 
klagt werden. 
Die Anleihen dürfen nur zur Erwerbung von Grundstücken sowie zur 
Errichtung neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Begräbnißplätzen ver- 
wendet werden. 
50“
	        
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