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K. 4.
An die in den Ordnungen enthaltenen Bestimmungen über den Verlauf
der heiligen Handlungen sowie an die ihrem Vollzuge dienenden Formeln ist der
Mastor gebunden. Dagegen sollen die darin enthaltenen Ansprachen und Gebete,
mit Ausnahme des allgemeinen Kirchengebets, als Anhalt und Vorbild dienen,
und es steht dem Geistlichen frei, sie wörtlich anzuwenden oder ihren Wortlaut
den Bedürfnissen der Gemeinde und des einzelnen Falles anzupassen, oder durch
freie Gebete und Ansprachen zu ersetzen. Dasselbe gilt sinngemäß auch von der
in den Ordnungen getroffenen Auswahl der Lektionen und Gesänge.
g. 5.
Das Landeskonsistorium wird ermächtigt, die durch die Kirchengesetze vom
2. Juli 1876 (Gesetz= Samml. S. 273), vom 6. Juli 1876 (Gesetz= Samml.
S. 278), vom 20. Februar 1889 (Gesetz= Samml. S. 29) und vom 5. April
1895 (Gesetz-Samml. S. 147 und 148) vorgeschriebenen liturgischen Ordnungen
des Gottesdienstes am Bußtage, der Trauung, des Hauptgottesdienstes, der
Kindertaufe und der Konfirmation mit den liturgischen Formularen des gegen-
wärtigen Gesetzes zusammenzustellen und als „Agende für die evangelisch-luthe-
rische Kirche der Provinz Hannover“ zu veröffentlichen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Vord M. Y. „Hohenzollern", Bergen, den 12. Juli 1900.
G. §) Wilhelm.
Studt.
(Nr. 10216.) Kirchengesetz wegen Ergängung bes Kirchengesetzes vom 2. Jull 1876, betreffend
bie bußtägliche Gottesdienstordnung in ber evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Hannover. Vom 12. Juli 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛtc.
verordnen in Ergänzung des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1876 Gesetz-Samml.
S. 273) über die bußtägliche Gottesdienstordnung in der evangelisch-lutherischen
Kirche der Provinz Hannover mit Zustimmung der Landessynode, was folgt:
Einziger Artikel.
Die Nr. 10 der Bußtags-Liturgie ist so auszufüllen, wie die von dem
Landeskonsistorium im Stück 8 des kirchlichen Amtsblatts für seinen Amtsbezirk vom