Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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K. 4. 
An die in den Ordnungen enthaltenen Bestimmungen über den Verlauf 
der heiligen Handlungen sowie an die ihrem Vollzuge dienenden Formeln ist der 
Mastor gebunden. Dagegen sollen die darin enthaltenen Ansprachen und Gebete, 
mit Ausnahme des allgemeinen Kirchengebets, als Anhalt und Vorbild dienen, 
und es steht dem Geistlichen frei, sie wörtlich anzuwenden oder ihren Wortlaut 
den Bedürfnissen der Gemeinde und des einzelnen Falles anzupassen, oder durch 
freie Gebete und Ansprachen zu ersetzen. Dasselbe gilt sinngemäß auch von der 
in den Ordnungen getroffenen Auswahl der Lektionen und Gesänge. 
g. 5. 
Das Landeskonsistorium wird ermächtigt, die durch die Kirchengesetze vom 
2. Juli 1876 (Gesetz= Samml. S. 273), vom 6. Juli 1876 (Gesetz= Samml. 
S. 278), vom 20. Februar 1889 (Gesetz= Samml. S. 29) und vom 5. April 
1895 (Gesetz-Samml. S. 147 und 148) vorgeschriebenen liturgischen Ordnungen 
des Gottesdienstes am Bußtage, der Trauung, des Hauptgottesdienstes, der 
Kindertaufe und der Konfirmation mit den liturgischen Formularen des gegen- 
wärtigen Gesetzes zusammenzustellen und als „Agende für die evangelisch-luthe- 
rische Kirche der Provinz Hannover“ zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Vord M. Y. „Hohenzollern", Bergen, den 12. Juli 1900. 
G. §) Wilhelm. 
Studt. 
(Nr. 10216.) Kirchengesetz wegen Ergängung bes Kirchengesetzes vom 2. Jull 1876, betreffend 
bie bußtägliche Gottesdienstordnung in ber evangelisch-lutherischen Kirche 
der Provinz Hannover. Vom 12. Juli 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛtc. 
verordnen in Ergänzung des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1876 Gesetz-Samml. 
S. 273) über die bußtägliche Gottesdienstordnung in der evangelisch-lutherischen 
Kirche der Provinz Hannover mit Zustimmung der Landessynode, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Die Nr. 10 der Bußtags-Liturgie ist so auszufüllen, wie die von dem 
Landeskonsistorium im Stück 8 des kirchlichen Amtsblatts für seinen Amtsbezirk vom
	        
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