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Gesetz= Sammlung
6 6 ftr die 6
Königlichen Preußischen Staaten.
— r. 31.—
Inhalt: Geseh, betrefrrud das Ruhegeholt der Organisten, Kantoren und Käüster nab die Färsorge für
Uhre Hluterbllebenen in der évangelischen Landeskirche der älleren Previnzen, S. 379. — Ver-
fügung des Jastizululsters, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für eiuen Thell des
Bejltles des Amtsgerichtas Münben (Gann.), S. 201. «’
Nr. 10218.) Gesetz, betreffenb das Ruhegehalt der Organlsten, Kautorrn und Küster und
bile Fürsorge für lhre Hinterblichenen in der evangelischen Landeskirche der
älteren Provinzen. Vom 7. Juli 1900.
Wie Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2cl
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen, was folgt:
Artikel 1.
ç Die Vertretung und Verwaltung des durch das anliegende Kirchengesetz
begründeten landeskirchlichen Fonds für Organisten, Kantoren und Käüster regelt
sich nach Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Juni 1876 (Gesetz Samml. S. 125)
beziehungsweise S§. 22, 23, 34 des anliegenden Kirchengesetzes.
Artikel 2.
Gegen die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths über die nach
S#. 27, 30, 31, 36 und 38 des anliegenden Kirchengesetzes zu leistenden Bei-
träge findet der Rechtsweg nicht statt.
Artikel 3.
Die Beiträge der Organisten, Kantoren und Küster sowie die Beiträge
der Kirchengemeinden können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
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Artikel 4.
Der in dem anliegenden Kirchengesetze gewährte Anspruch auf Ruhegehalt
oder auf Wittwen= und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung nur insoweit
abgetreten, verpfändet oder sonst übertragen werden, als derselbe der Pfändung
unterliegt. '
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Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1000.