Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Artikel 5. 
Gegen einen auf Grund des §. 36 Abs. 3 des anliegenden Kirchengesetzes 
gesaßten Beschluß der Kirchengemeinde steht dem Bezugsberechtigten der Rechtsweg 
wider die Kirchengemeinde offen. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts 
innerhalb 6 Monaten nach Zustellung des Beschlusses der Kirchengemeinde er- 
hoben werden. 
Artikel 6. 
Der Zeitpunkt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch König- 
liche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, den 7. Juli 1900. 
— Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadrwsky. v. Tirpitz. 
Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
	        
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