Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 281 — 
Aulage- 
KNirchengesetz, 
betreffend 
das Ruhegehalt der Organisten, Kantoren und Küster und die Fürsorge 
für ihre Hinterbliebenen. 
Vom 7. Juli 1900. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP 
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode für die evangelische Landeskirche 
der älteren Provinzen, was folgt: 
K. 1. 
. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf die als Organisten, 
Kantoren und Küster im Dienste einer Kirchengemeinde fest angestellten Wramten, 
deren kirchliches Amt mit einem Schulamte nicht vereinigt ist, wenn sie in dem 
kirchlichen Amte ihre hauptsächliche Beschäftigung finden und mit demselben ein 
Diensteinkommen von mindestens 900 Mark verbunden ist (F. 4). 
Die Entscheidung darüber, ob der Organist, Kantor oder Küster in dem 
Kirchenamte seine hauptsächliche Beschäftigung findet, steht lediglich der kirchlichen 
Aufsichtsbehörde zu. . 
Das Koisstorum kann anordnen, daß dieses Gesetz auch auf eine Orga- 
nisten= und Kantorenstelle Anwendumg sindct, in welcher der Kirchenbeamte nicht 
seine hauptsächliche Beschäftigung findet, oder mit welcher ein Diensteinkommen 
von weniger als 900 Mark verbunden ist, wenn die Verwaltung des Amtes eine 
besondere künstlerische Vorbildung voraussetzt. 
I. Bestimmungen über die Gewährung von Ruhegehalt. 
. 2. . 
Die un 7 1 n- Kirchenbeamten erhalten ein lebenslängliches Ruhe- 
gehalt, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in Folge 
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen 
51“
	        
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