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Aulage-
KNirchengesetz,
betreffend
das Ruhegehalt der Organisten, Kantoren und Küster und die Fürsorge
für ihre Hinterbliebenen.
Vom 7. Juli 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode für die evangelische Landeskirche
der älteren Provinzen, was folgt:
K. 1.
. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf die als Organisten,
Kantoren und Küster im Dienste einer Kirchengemeinde fest angestellten Wramten,
deren kirchliches Amt mit einem Schulamte nicht vereinigt ist, wenn sie in dem
kirchlichen Amte ihre hauptsächliche Beschäftigung finden und mit demselben ein
Diensteinkommen von mindestens 900 Mark verbunden ist (F. 4).
Die Entscheidung darüber, ob der Organist, Kantor oder Küster in dem
Kirchenamte seine hauptsächliche Beschäftigung findet, steht lediglich der kirchlichen
Aufsichtsbehörde zu. .
Das Koisstorum kann anordnen, daß dieses Gesetz auch auf eine Orga-
nisten= und Kantorenstelle Anwendumg sindct, in welcher der Kirchenbeamte nicht
seine hauptsächliche Beschäftigung findet, oder mit welcher ein Diensteinkommen
von weniger als 900 Mark verbunden ist, wenn die Verwaltung des Amtes eine
besondere künstlerische Vorbildung voraussetzt.
I. Bestimmungen über die Gewährung von Ruhegehalt.
. 2. .
Die un 7 1 n- Kirchenbeamten erhalten ein lebenslängliches Ruhe-
gehalt, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in Folge
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen
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