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in diesen Provinzen, sobald dessen Annahme von beiden Provinzialsynoden oder
von einer derselben beschlossen wird, durch kirchliche vom Landesherrn zu erlassende
Verordnung, welche in der dem F. 6 der Generalsynodal-Ordnung entsprechenden
Form zu verkündigen ist.
KG. 42.
Der Zeitpunkt, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch landes-
herrliche Verordnung bestimmt. Durch dieselbe kann auch der F. 28 zu einem
anderen Zeitpunkt als die anderen Vorschriften dieses Gesetzes in Kraft gesetzt
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 7. Juli 1900.
—— Wilhelm.
Barkhausen.
(Nr. 10219.) Verfügung des Justizminlsters, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichts Münden (Hann.). Vom
23. Juli 1900.
Ar# Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Proving
Hannover (Gesetz Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11 und des Artikels 5 der
Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz
Samml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An-
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch im f. 32 jenes Gesetzes vor-
geschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Münden (Hann.) gehörigen Ge-
meindebezirk * ie - achoris
am 1. September 1900 beginnen soll.
Berlin, den 23. Juli 1900.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Redigirt im Burrau des Stoateministerimms.
Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.
Cesez-Samml, 1900. (Nr. 10218—10219.) 53