Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Grund des 8. 3 des gedachten Gesetzes beziehungsweise §. 28 des Kommunal= 
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 von der Gewerbesteuer befreiten Betrieben. 
5. 2. 
Die Waarenhaussteuer beträgt vorbehaltlich der Bestimmung im §&. 5 bei 
einem Jahresumsatze von 
mehr als bis Steuersatz 
400 000 Mark 450 000 Mark 4 000 Mark 
450 000 500 000 
500 000 550 000 7500 
550 000 600 O00o 8 500 
600 000 650 000 9 500 
650 000 700 000 10 5300 
700 000 750 000 11 50 
750 000 800 000 12 500 
800 O0O00 850 000. 13 500 
850 000 900 000 15 000 
900 000 950 000 16 500 
950 000 000 000 18 000 
1 000 000 1 100 O000 20 O000 
1 100 000 1 200 O000 22 000 
und so fort für jede 100 000 Mark mehr 2000 Mark Steuer mehr. 
KK. 3. 
Unterhält ein Unternehmen der im §. 1 bezeichneten Art, welches seinen 
Sitz außerhalb Preußens hat, in Preußen eine oder mehrere Verkaufsstätten 
(Qweigniederlassungen, Filialen u. s. w.), so unterliegt jede dieser Verkaufsstätten 
ohne Rücksicht auf die Höhe des Umsatzes einer Waarenhaussteuer von zwei vom 
Hundert ihres Jahresumsatzes. 
Der geringste Steuersatz beträgt 200 Mark bei einem jährlichen Umsatze 
von 10 000 Mark oder weniger. Die Steuersätze steigen um je 200 Mark für 
je 10 000 Mark des Jahresumsaßzes. 
Die Heranziehung nach Abs. 1 und 2 unterbleibt, wenn der Unternehmer 
vor eingetretener Rechtskraft der Veranlagung nachweist, daß der Gesammtumsatz 
des ganzen Unternehmens 400 000 Mark nicht übersteigt. Ingleichen sind, wenn 
der Gesammtumsatz mehr als 400 000 Mark, aber nachgewiesenermaßen nicht 
mehr als 1 000 000 Mark beträgt, die inländischen Verkaufsstätten nur mit dem 
ihrem Antheil an dem Gesammtumsatz entsprechenden, auf die nächste durch 10 
theilbare Zahl von Mark abzurundenden Theilbetrage desjenigen Steuersatzes zu 
veranlagen, welcher nach F. 2 auf das Gesammtunternehmen zu veranlagen seim 
würde, wenn sich seine sämmtlichen Betriebsstätten in Preußen befänden. 
54“
	        
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