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Grund des 8. 3 des gedachten Gesetzes beziehungsweise §. 28 des Kommunal=
abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 von der Gewerbesteuer befreiten Betrieben.
5. 2.
Die Waarenhaussteuer beträgt vorbehaltlich der Bestimmung im §&. 5 bei
einem Jahresumsatze von
mehr als bis Steuersatz
400 000 Mark 450 000 Mark 4 000 Mark
450 000 500 000
500 000 550 000 7500
550 000 600 O00o 8 500
600 000 650 000 9 500
650 000 700 000 10 5300
700 000 750 000 11 50
750 000 800 000 12 500
800 O0O00 850 000. 13 500
850 000 900 000 15 000
900 000 950 000 16 500
950 000 000 000 18 000
1 000 000 1 100 O000 20 O000
1 100 000 1 200 O000 22 000
und so fort für jede 100 000 Mark mehr 2000 Mark Steuer mehr.
KK. 3.
Unterhält ein Unternehmen der im §. 1 bezeichneten Art, welches seinen
Sitz außerhalb Preußens hat, in Preußen eine oder mehrere Verkaufsstätten
(Qweigniederlassungen, Filialen u. s. w.), so unterliegt jede dieser Verkaufsstätten
ohne Rücksicht auf die Höhe des Umsatzes einer Waarenhaussteuer von zwei vom
Hundert ihres Jahresumsatzes.
Der geringste Steuersatz beträgt 200 Mark bei einem jährlichen Umsatze
von 10 000 Mark oder weniger. Die Steuersätze steigen um je 200 Mark für
je 10 000 Mark des Jahresumsaßzes.
Die Heranziehung nach Abs. 1 und 2 unterbleibt, wenn der Unternehmer
vor eingetretener Rechtskraft der Veranlagung nachweist, daß der Gesammtumsatz
des ganzen Unternehmens 400 000 Mark nicht übersteigt. Ingleichen sind, wenn
der Gesammtumsatz mehr als 400 000 Mark, aber nachgewiesenermaßen nicht
mehr als 1 000 000 Mark beträgt, die inländischen Verkaufsstätten nur mit dem
ihrem Antheil an dem Gesammtumsatz entsprechenden, auf die nächste durch 10
theilbare Zahl von Mark abzurundenden Theilbetrage desjenigen Steuersatzes zu
veranlagen, welcher nach F. 2 auf das Gesammtunternehmen zu veranlagen seim
würde, wenn sich seine sämmtlichen Betriebsstätten in Preußen befänden.
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