Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

344  Grenzen  der  Beschwerde  im  Konkursverfahren.

Willenserklärungen  des  Richters  sind  nicht  Entscheidungen
im  Sinne  des  §  66  KO.,  also  nicht  mit  sofortiger  Beschwerde
  anfechtbar.  Selbstverständlich  ist  der  Richter
nicht  befugt,  einer  Willenserklärung,  welche  von  Rechtswegen
  als  „Entscheidung“  abgegeben  werden  soll,  diese
Eigenschaft  dadurch  vorzuenthalten,  daß  er  die  Niederschrift
  unterläßt  und  so  die  Zustellung  ausschließt.  Die
Zustellung  macht  andererseits  nicht  eine  Erklärung  zur
Entscheidung,  denn  die  Zustellung  ist  nicht  Begriffsmerkmal
  der  Entscheidung.  Alle  Entscheidungen  bedürfen  der
schriftlichen  Form,  aber  nicht  alle  schriftlichen  Erklärungen
des  Konkursrichters  sind  Entscheidungen.  So  z.  B.  ist  die
von  Amtswegen  auf  Grund  des  §  67  KO.  erfolgende
Anordnung  einer  Zeugenladung  keine  Entscheidung,  bedarf
  folglich  nicht  der  Zustellung  und  unterliegt  nicht  der
Beschwerde.  Es  entsteht  daher  die  Frage,  welches  die
Merkmale  einer  Entscheidung  im  Konkursverfahren  sind.

Aus  dem  Erforderniß  der  schriftlichen  Form
folgt  ohne  weiteres,  daß  die  Entscheidung  eine  ausdrückliche
  Willenserklärung  des  Richters  sein  muß.  Die  stillerst

  durch  die  Zuslellung  rechtliches  Dasein;  dle  Entscheidung  über
die  Stimmberechtigung  (§5  87,  88)  kann  nur  aus  dem  Grunde
sofort  wirken,  weil  eine  Anfechtung  nicht  stattfindet.  Deshalb  kann
in  allen  Fällen  die  Beschwerdeeinlegung  wirksam  nur  erfolgen,
wenn  dle  Zustellung  der  Entscheidung  vorausgegangen  ist  oder
wenigstens  gleichzeitig  bethällgt  wird.  Die  verschiedene  Fassung
des  §  540  Abs.  2  und  der  8§8§  477,  514  CPO.  sowie  die  Analogie
des  Elinsprucho  beweisen  nichts  dagegen.  Denn  bie  besonderen  Vorschriften
  für  Berufung  und  Revision  sind  in  der  CPO.  deshalb
nothwendig,  weil  die  Urtheile  mit  der  Verkündung  rechtliches  Daseln
  erlangen  und  übrigens  fordert  &  540  Abs.  2  die  Einlegung
binnen  der  Nothfrist,  eine  Fassung,  welche  für  den  Einspruch
(ss  303,  304  CPO.)  nicht  gewählt  ist.  Vgl.  v.  Wilmowski
und  Levy  §  540  Bem.  2;  Gaupp  Bd.  2  S.  130,  131  Anm.;
Loth.  Seuffert  §  540  Bem.  2,  die  dort  citirten  Schrlftsteller
und  Entscheldungen  des  Reichsgerichts.