344 Grenzen der Beschwerde im Konkursverfahren.
Willenserklärungen des Richters sind nicht Entscheidungen
im Sinne des § 66 KO., also nicht mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. Selbstverständlich ist der Richter
nicht befugt, einer Willenserklärung, welche von Rechtswegen
als „Entscheidung“ abgegeben werden soll, diese
Eigenschaft dadurch vorzuenthalten, daß er die Niederschrift
unterläßt und so die Zustellung ausschließt. Die
Zustellung macht andererseits nicht eine Erklärung zur
Entscheidung, denn die Zustellung ist nicht Begriffsmerkmal
der Entscheidung. Alle Entscheidungen bedürfen der
schriftlichen Form, aber nicht alle schriftlichen Erklärungen
des Konkursrichters sind Entscheidungen. So z. B. ist die
von Amtswegen auf Grund des § 67 KO. erfolgende
Anordnung einer Zeugenladung keine Entscheidung, bedarf
folglich nicht der Zustellung und unterliegt nicht der
Beschwerde. Es entsteht daher die Frage, welches die
Merkmale einer Entscheidung im Konkursverfahren sind.
Aus dem Erforderniß der schriftlichen Form
folgt ohne weiteres, daß die Entscheidung eine ausdrückliche
Willenserklärung des Richters sein muß. Die stillerst
durch die Zuslellung rechtliches Dasein; dle Entscheidung über
die Stimmberechtigung (§5 87, 88) kann nur aus dem Grunde
sofort wirken, weil eine Anfechtung nicht stattfindet. Deshalb kann
in allen Fällen die Beschwerdeeinlegung wirksam nur erfolgen,
wenn dle Zustellung der Entscheidung vorausgegangen ist oder
wenigstens gleichzeitig bethällgt wird. Die verschiedene Fassung
des § 540 Abs. 2 und der 8§8§ 477, 514 CPO. sowie die Analogie
des Elinsprucho beweisen nichts dagegen. Denn bie besonderen Vorschriften
für Berufung und Revision sind in der CPO. deshalb
nothwendig, weil die Urtheile mit der Verkündung rechtliches Daseln
erlangen und übrigens fordert & 540 Abs. 2 die Einlegung
binnen der Nothfrist, eine Fassung, welche für den Einspruch
(ss 303, 304 CPO.) nicht gewählt ist. Vgl. v. Wilmowski
und Levy § 540 Bem. 2; Gaupp Bd. 2 S. 130, 131 Anm.;
Loth. Seuffert § 540 Bem. 2, die dort citirten Schrlftsteller
und Entscheldungen des Reichsgerichts.