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2. Mehr- oder Minderbelastungen einzelner Theile des Amtsbezirkes
beziehungsweise des Landeskommunalverbandes in Gemäßheit der §5. 9
und 52a,
.Veräußerungen von Grundvermögen des Amts beziehungsweise Landes-
kommunalverbandes,
Aufnahme von Anleihen, durch welche der Amts- beziehungsweise
Landeskommunalverband mit einem neuen Schuldenbestande belastet
oder der bereits vorhandene Schuldenbestand vergrößert werden würde,
sowie Uebernahme von Bürgschaften auf den Amts- beziehungsweise
Landeskommunalverband,
. eine Belastung der Amts= beziehungsweise Landesangehörigen durch
Abgaben über 50 Prozent des Gesammtaufkommens der direkten Staats-
und stattlich veranlagten Steuern,
. eine neue Belastung der Amts= beziehungsweise Landesangehörigen
ohne gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen
über die nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
zu 2, 3 und 4 der Vestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu 5
und 6 der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen.
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G. 81.
Soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein anderes ausdrücklich
bestimmt ist, wird die Aufsicht des Staates über die Amtskommunalangelegen-
beiten von dem Regierungspräsidenten, in der höheren Instanz von dem Minister
des Innern, die Aufsicht über die Landesk langelegenheiten von dem
Minister des Innern geübt.
Beschwerden an die Aufsichts- beziehungsweise Beschwerdebehörde sind inmer-
halb ywei Wochen anzubringen.
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K. 81 a.
Die Aufsichtsbehörden haben mit den ihnen in den Gesetzen zugewiesenen
Mitteln darüber zu wachen, daß die Verwaltung den Bestimmungen der Gesetze
gemäß geführt und in geordnetem Gange erhalten werde. Sie sind zu dem
Ende bvagt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu erfordern, die
Einsendung der Akten, insbesondere auch der Haushalts-Etats und der Jahrecs-
rechnungen zu verlangen sowie Geschäfts= und Kassenrevisionen an Ort und
Stelle zu veranlassen. E—
. 82.
Beschlüsse der Amtsversammlung, der Amtskommissionen sowie in Kom-
munalangelegenheiten des Amtsverbandes gefaßte Beschlüsse des Amtsausschusses,
welche deren Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Oberamt-
mann entstehenden Falles auf Amweisung der Aufsichtsbehörde, unter Angabe
der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
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nuffchtskehörden