Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

518

Wirkungskreis

Wirtschaft
Art.

7°  Einführungsgesetz  s.  khe  —  Ehe,  998  Ist  ein  landwirtschaftliches  Grund-8§
  1357.  stück  herauszugeben,  so  hat  der  Eigen-8

  tümer  die  Kosten,  die  der  Besitzer
1561  Güterrecht  s.  Ehe  —  Ehe  1357.  auf  die  noch  nicht  getrennten  jedoch

Verwandtschaft.

1688—1691  W.  des  der  Mutter  für  die

1797

Ausübung  der  elterlichen  Gewalt
bestellten  Beistandes  s.  Kind  —  Verwandtschaft.

Vormundschaft.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
Führung  der  Vormundschaft  unter
mehrere  Vormünder  nach  bestimmten
W.  verteilen.  Innerhalb  des  ihm
überwiesenen  W.  führt  jeder  Vormund
  die  Vormundschaft  selbständig.

Wirkungslosigkeit  s.  Wirkung.

Wirtschaft  s.  auch  Bewirtschaftung,
Forstwirtschaft,  Landwirtschaft.

8
1098

987

993

Dienstbarkeit  s.  Niessbrauch  —
Nießbrauch  1036,  1037,  1041.
Eigentum.
Zieht  der  Besitzer  nach  dem  Eintritte
  der  Rechtshängigkeit  Nutzungen
nicht,  die  er  nach  den  Regeln

einer  ordnungsmäßigen  W.  ziehen

könnte,  so  ist  er  dem  Eigentümer
zum  Ersatze  verpflichtet,  soweit  ihm
ein  Verschulden  zur  Last  fällt.  990,
993,  1007.

Liegen  die  in  den  §§  987—992  bezeichneten

  Voraussetzungen  nicht  vor,
so  hat  der  Besitzer  die  gezogenen
Früchte,  soweit  sie  nach  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  W.  nicht  als
Ertrag  der  Sache  anzusehen  sind,
nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung
  herauszugeben;  im  übrigen

ist  er  weder  zur  Herausgabe  von

Nutzungen  noch  zum  Schadensersatze
verpflichtet.

 

Art.
70
v96

777

767

2049

1378
1421
1515

1122

1135

nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
  W.  vor  dem  Ende  des
Wirtschaftsjahrs  zutrennenden  Früchte
verwendet  hat,  insoweit  zu  ersetzen,
als  sie  einer  ordnungsmäßigen  W.
entsprechen  und  den  Wert  dieser
Früchte  nicht  übersteigen.  1007.
Einführungsgesetz.
.  Verein  —  Verein  §§  21,  22.
s.  Verein  —  Verein  §  45.
s.  Erbe  §  2049.
s.  Verein  —  Verein  88  43,  45.
Erbe.
Der  Ertragswert  eines  Landgutes
bestimmt  sich  nach  dem  Reinertrage,
den  das  Landgut  nach  seiner  bisherigen
wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger
  Bewirtschaftung  nachhaltig
  gewähren  kann.
Güterrecht.

h.  Niessbrauch  —  Nießbrauch  1048.
s.  Pacht  —  Pacht  592,  593.
s.  Erbe  2049.

Hypothek.

Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandteile
  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  W.  von  dem  mit
Hypotheken  belasteten  Grundstücke
getrennt  worden,  so  erlischt  ihre
Haftung  für  die  Hypothek  auch  ohne
Veräußerung,  wenn  sie  vor  der  Beschlagnahme
  von  dem  Grundstück
entfernt  werden,  es  sei  denn,  daß  die
Entfernung  zu  einem  vorübergehenden
  Zwecke  erfolgt.

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung
  von  der  Haftung  frei,
wenn  die  Zubehöreigenschaft  innerhalb
der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
W.  vor  der  Beschlagnahme  aufgehoben
wird.

Einer  Verschlechterung  des  Grund-