Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  89.  297

Rechtese,  Nach  altem  deutschen  Recht  galt  jede  Ehe  eines  freien
Mannes  mit  einer  freien  Frau  für  ebenbürtig,  und  der  Begriff  der

c  Über  das  Erfordernis  der  Ebenbürtigkeit  in  den  deutschen  Fürstenhäusern
  bestehen  vier  Ansichten:

1.  Das  hier  vertretene  sog.  strenge  Prinzip  —  „streng“,  weil  es  den
niederen  Adel  aller  Stufen  und  Arten  grundsätzlich  (soweit  nicht  durch
Sondernormen  —  Staatsgesetz,  Hausgesetz,  Hausobservanz  —  ein  anderes
bestimmt  ist)  von  der  Ebenbürtigkeit  mit  den  regierenden  Häusern  ausschließt
  —  ist  zuerst  von  J.  St.  Pütter  in  seinem  Buche  über  „Mißheiraten
teutscher  Fürsten  und  Grafen“  (1796,  vgl.  insbes.  S.  484  ff.)  wissenschaftlich
begründet  worden,  blieb  aber  trotz  des  hohen  Ansehens  dieses  Schriftstellers
in  der  Literatur  des  Staats-,  Privat-  und  Fürstenrechts  lange  vereinzelt,  bis
ee  durch  J.  C.  Kohler,  Handbuch  des  deutschen  Privatfürstenrechts  (1882);
Chr.  G.  Göhrum,  Geschichtl.  Darstellung  der  Lehre  von  der  Ebenbürtigkeit
(2  Bde.,  1846  —  ein  hervorragendes,  sehr  einflußreiches  Werk);  v.  Gerber
a.  a.  O.  ($  30)  94  und  Deutsches  Privatrecht  $  224  N.  7;  Beseler,  Deutsches
Privatrecht  $  171;  H.  Schulze,  Art.  „Ebenbürtigkeit“*  im  Staatswörterb.
8  187  ff.,  Preuß.  Staater.  $  57,  Lehrb.  des  deutschen  Staatsr.  1  $  96  (dort,
8.  283,  drückt  sich  Sch.  sehr  schwankend  und  unsicher  aus,  anscheinend
neigt  er  mehr  der  unten  zu  8  angegebenen  Ansicht  zu),  Deutsches  Fürstenrecht
  1364  ff,  und  andere,  eine  immer  weitere  literarische  Verbreitung  fand
(während  die  Rechtsprechung,  vgl.  unten  Nr.  3,  sich  ihm  weniger  geneigt
zeigte).  Als  Vertreter  dieser  Meinung  seien  hier  —  beispielsweise  —  angeführt:
  Gierke,  Deutsches  Privatrecht  1  403,  404  und  in  der  Enzyklop.  d.

chtswiss.  (7.  Aufl.)  1203;  Brockhaus  in  v.  Holtzendorfis  Rechtslex.  1  581  ff.;
E.  Meier  ebenda  8  884;  Cosack  in  Margı  ardsens  (jetzt  Piloty-Jellineks)
Handb.  9;  v.  Kirchenheim,  Lehrb.  d.  deutsch.  Staatsr.  191;  Seidler,  Studien  64;
Anschütz  in  der  Enzyklop.  130;  Bollmann,  Lehre  von  der  Ebenbürtigkeit
(Göttingen  1897);  Hauptmann  im  Arch  ÖfE.R.  17  529  ff.;  ferner  eine  Anzahl
von  Schriftstellern,  die  in  dem  lippeschen  Thronstreit  hervorgetreten  sind,
alle  diejenigen  nämlich,  die  den  Streitstandpunkt  des  Hauses  Schaumburg-Lippe
  verfochten,  so:  Laband,  Schoen,  Reuling,  v.  Weyhe-Eimke,  Kekule
v.  Stradonitz,  Kohler,  Stoerk;  vgl.  nähere  Nachweisungen  bei  Schoen,  Der
Lipp.  Schiedsspruch  und  die  Pinskersche  Kritik  (Berlin  1899)  S.  VIL,  VIIL,  19  ££.,
sowie  Kohler  im  Arch.Öff.R.  18  185  ff.

2.  Dagegen  halten  J.  J.  Moser  (in  verschiedenen  Schriften,  vgl.  insbes.
Familien-Staatsrecht  deren  teutschen  Reichsstände  Kap.  XIV  $$  55  u.  59,
weitere  Angaben  in  den  oben  zitierten  Schriften  von  Göhrum,  Bollmann)
und  A,  W,  Heffter,  Beiträge  zum  deutschen  Staats-  und  Privatfürstenrecht
(1829)  und  Sonderrechte  der  souveränen  usw.  Häuser  (1371)  117  ff.  schon  jede
Ehe  mit  einer  Person  von  (niederem)  Adel  für  gemeinrechtlich  ebenbürtig.
Diese  Ansicht  ist  heute  allgemein  aufgegeben.

9.  Eine  dritte  Gruppe  will  unterscheiden  zwischen  solchen  regierenden
Häusern,  die  zu  alten  Reichszeiten  als  altfürstliche  galten  und  den
anderen,  d.  h.  den  ehemals  reichsgräflichen  und  neufürstlichen
Familien,  der  Art,  daß  nur  für  die  Altfürstlichen  das  strenge  Prinzip  (vgl.
oben  1)  gemeinrechtlich  gelten  soll,  während  bei  den  Reichsgräflichen  bzw.
Neufürstlichen  die  milde“  oder  „laxe“  Observanz,  d.  h.  die  Zulassung  des
niederen  oder  doch  des  alten  niederen  Adels  zum  Konnubium  Gemeines
und  Regelrecht  sei.  Diese  Ansicht,  u.  a.  von  Struben,  Nebenstunden  (1757),
Abh.  36  und  Rechtl.  Bedenken  (1763)  2  507  ff.  aufgestellt,  war  im  18.  Jahrh.
die  herrschende  (Schroeder,  D.  RGesch.,  5.  Aufl.,  825;  Anschütz,  Der  Fall
Friesenhausen  64,  65,  110ff.;  zweifelnd  Schücking,  Art.  „Ebenbürtigkeit“
a.  a.  O.  625,  626)  und  wurde  damals  insbesondere  von  den  obersten  Reichserichten

  vertreten,  so  vom  Reichshofrat  z.  B.  in  seinem  Urteil  in  Sachen
iesenhausen  vom  Jahre  1753  (Anschütz  a.  a.  O.  45,  46)  und  vom  Reichskammergericht
  in  derselben  Sache:  Urteil  vom  12.  Febr.  1773,  zuerst  mit