Der Friebe von Posen. 493
und dem saͤchsischen Obercammerherrn, Grafen Bose, der
Friede zwischen Frankreich und Sachsen unterzeichnet, welcher
solgende Bestimmungen enthielt:
Der Churfürst tritt dem Rheinbunde bei und übernimmt
alle Gerechtsame und Verpflichtungen desselben. Er nimmt
den königlichen Titel an und erhält in dem Collegium
der Bundesversammlung und in der Reihe der Könige seinen
Sitz nach der Ordnung seiner Einführung. Diese Einführung
unterblieb, so wie die Eröôffnung der Bundesversammlung
selbst. Er gestattet, ohne vorherige Einwilligung des Rheinbundes,
unter keiner Bedingung den Truppen irgend einer,
nicht zum Bunde gehdrigen Macht den Durchzug durch sein
Land. — Da die Gesetze und Acten, welche das in
Deutschland bestehende Recht des Gottesdienstes bestimmen,
durch die Auflösung des ehemaligen deutschen Reichskörpers
abgeschafft und übrigens nicht mit den Grundsätzen verträglich
sind, auf welche die Confdderation gegründet ward; so
soll die Ausübung des katholischen Gottesdienstes im ganzen
Königreiche Sachsen der Ausübung des lutherischen Gottesdienstes
ganz gleich gestellt werden, und die Unterthanen beider
Religionen (Confessionen), ohne Einschränkung, die nämlichen,
bürgerlichen und politischen Rechte genießen. Se. Majestat
der Kaiser macht dies zu einer ganz besonderen Bedingung.“)
In dem künftigen Frieden mit Preußen wird
der Kaiser von letztgenannter Macht die Abtretung des Cottbusser
Kreises an Sachsen sich bedingen; dagegen tritt
Sachsen an einen, vom Kaiser noch zu bezeichnenden Fürsten
ein, an Bevdlkerung und sonst dem Cottbusser Kreise gleichstehendes
Gebiet zwischen Eichsfeld und Erfurt ab, dessen
Gränzen durch von beiden Seiten ernannte Commissarien,
nach Auswechselung der Ratificationen bestimmt werden sollen.
Sachsens Contingent soll, für den Fall eines Kriegs, in
20,000 Mann von allen Waffengattungen, für den gegenwärtigen
Feldzug aber, in Räücksicht der stattgehabten Ereig-*)
Nicht haltlos war die Vermuthung, Napoleon habe, aus Gefälligkeit
für Friedrich August, diese Bedingung dictirt. —