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an Interesse verlieren und in die Sphäre der privaten Angelegen-
heiten herabsinken, und umgekehrt. Ein Blick auf die Arbeiter-
versicherung zeigt die Richtigkeit.
Nicht dagegen können wir zustimmen, wenn Mxurer fort-
fährt: „Der regelmässige Willensausdruck über die Abgrenzung
von öffentlichem und privatem Recht liegt nun in der Competenz-
ertheilung von Civil- und öffentlichen (Straf- und Verwaltungs-)
Gerichten, in der Zuweisung an die berechtigten Organe. Was
der Gesetzgeber dem Civilrichter zuweist, erklärt er damit als
Civilrecht, und was er durch das Verwaltungsgericht beurtheilen
lässt, charakterisirt er damit als öffentliches Recht oder genauer
als Verwaltungsrechtssache.‘“
Dagegen ist principiell zu bemerken. Vor welches Forum
der Staat ein Rechtsinstitut verweist, ist im Allgemeinen für
dessen Charakterisirung gleichgültig. Es kann z. B. sehr wohl
den Civilgerichten auch die Beurtheilung von öffentlich-rechtlichen
Verhältnissen übertragen werden °°).
In den einzelnen Staaten kann die Handhabung bezüglich
desselben BRechtsinstitutes eine ganz verschiedene sein °°), ohne
dass dadurch die Institute von einander abweichen. Was z. B.
die Simultanverhältnisse betrifft, so hat in Preussen das Land-
recht und ın Bayern die Verf.-Beilage die Frage nach dem Be-
stande den Civilgerichten, die Streitigkeiten über Ausübung da-
gegen den Verwaltungsbehörden übertragen. Diese letztere Ab-
zweigung ist lediglich aus Gründen der Zweckmässigkeit erfolgt,
früher wurden alle Streitigkeiten vor das bürgerliche Forum ge-
zogen. Dies ist gegenwärtig in Hessen noch der Fall. Und doch
wird kein Mensch behaupten wollen, dass die Simultaneen in
Hessen anderer Art wären, als die in Bayern.
55) Vgl. STENGEL, in StEengEeL’s Wörterbuch des deutschen Verwaltungs-
rechts, s. v. Oeffentliche Rechte und Pflichten. Bd. 2. S. 177 ff! $ 7. Richtig:
Kraıs, 8. 29.
5) Vgl. Hınscuus, K.R. 4, 372; Kraıs, a. a. O. 8. 55 ft.