Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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8. 5. 
Zur Verleihung des Kreuzes des Allgemeinen Ehrenzeichens dürfen Uns 
nur solche Personen vorgeschlagen werden, welche das Allgemeine Ehrenzeichen 
bereits besitzen; Beamte und Personen des Unteroffizierstandes überdies erst nach 
Vollendung einer Dienstzeit von dreißig Jahren. 
Ausnahmen hiervon wollen Wir nur in besonders begründeten Fillen 
zulassen. 
S. 6. 
Erfolgt die Verleihung des Kreuzes des Allgemeinen Ehrenzeichens aus 
Anlaß eines Dienstjubiläums) so ist dieses Ehrenzeichen mit dem für andere 
Auszeichnungen bereils vorgeschriebenen Abzeichen für Jubilare zu versehen. 
* 
. . 
Die Inhaber des Allgemeinen Ehrenzeichens in Gold sollen befugt sein, 
dasselbe gegen das neu gestiftete Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens nach 
Maßgabe der darüber von Meinem Minister des Innern zu erlassenden näheren 
Bestimmungen umzutauschen. 
g. 8. 
Die Bestimmungen, nach welchen die Hinterbliebenen verstorbener Ritter 
und Inhaber von Orden und Ehrenzeichen verpflichtet sind, die erledigten Insignien 
an die General-Ordenskommission einzusenden, finden auch auf das „Kreuz des 
Allgemeinen Ehrenzeichens““ Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Verlin im Schlosse, den 27. Januar 1900. 
(. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. 
Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. 
 
	        
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