Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  109

ihnen  im  Jahre  1887  die  Einweisung  in  die  Waldweide
verweigert  wurde,  wenn  sie  sich  nicht  dazu  verstünden,
den  Charakter  ihrer  Besitzansübung  zu  ändern.

Dieser  nunmehrigen  Klage  steht  aber  aus  den  dargelegten
  Gründen  der  Einwand  der  Verjährung  in  wirksamer
  Weise  nicht  entgegen.  Urtheil  vom  22.  Oktober
1891;  Reg.-Nr.  1  55/91.

Kirchliche  Baulast.  Zulässigkeit  der
Geltendmachung  früherer  Erlöschung  derselben
  ungeachtet  inzwischen  liegender  Verhandlungen
  zum  Vollzuge  des  Gesetzes
vom  28.  Mai  1852.  Anerkennung  als  Verpflichtungsgrund.
  Die  Revision  stützt  sich  darauf,
  daß  mit  Unrecht  die  Befreiung  von  der  in  Anspruch
  genommenen  Verpflichtung  trotz  der  in  Mitte  liegenden
  Anerkennung  angenommen  worden  ist.  Es
ist  deshalb  in  Ansehung  der  bezeichneten  Beklagten  die
rechtliche  Bedeutung  ihres  Verhaltens  aus  Anlaß  der
durch  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,  die  Sicherung  rc.
der  auf  dem  Zehentrechte  lastenden  kirchlichen  Baupflicht
betr.,  gepflogenen  amtlichen  Verhandlungen  zu  prüfen.

Nach  den  bei  den  Akten  liegenden  Urkunden  des
k.  Notars  N.  ist  durch  den  Vertreter  des  Grafen  X.  unterm
  30.  März  1865  die  Radizirung  des  Kapitalwerthes
der  kirchlichen  Baupflicht  zu  den  Kultusgebäuden  der
Pfarrsprengel  Z.  u.  a.  auf  dem  Gute  F.  angeboten,
von  Kuratelwegen  genehmigt.  und  der  Kapitalwerth
im  Wege  des  Uebereinkommens  auf  den  Betrag  von
2879  Gulden  festgestellt  worden.  In  gleicher  Weise  ersolgte
  die  Beurkundung  der  Radizirung  des  auf  766  Gulden
  festgestellten  Kapitalwerthes  der  Baupflicht  des  Grafen
  Y.  auf  dem  Gute  K.  laut  Urkunde  vom  20.  März
1865.

Mit  Recht  geht  das  angefochtene  Urtheil  zunächst  davon
  aus,  daß  dieser  Vorgang  als  eine  Unterbrechung  der