Oberstrichterliche Entscheldungen. 109
ihnen im Jahre 1887 die Einweisung in die Waldweide
verweigert wurde, wenn sie sich nicht dazu verstünden,
den Charakter ihrer Besitzansübung zu ändern.
Dieser nunmehrigen Klage steht aber aus den dargelegten
Gründen der Einwand der Verjährung in wirksamer
Weise nicht entgegen. Urtheil vom 22. Oktober
1891; Reg.-Nr. 1 55/91.
Kirchliche Baulast. Zulässigkeit der
Geltendmachung früherer Erlöschung derselben
ungeachtet inzwischen liegender Verhandlungen
zum Vollzuge des Gesetzes
vom 28. Mai 1852. Anerkennung als Verpflichtungsgrund.
Die Revision stützt sich darauf,
daß mit Unrecht die Befreiung von der in Anspruch
genommenen Verpflichtung trotz der in Mitte liegenden
Anerkennung angenommen worden ist. Es
ist deshalb in Ansehung der bezeichneten Beklagten die
rechtliche Bedeutung ihres Verhaltens aus Anlaß der
durch das Gesetz vom 28. Mai 1852, die Sicherung rc.
der auf dem Zehentrechte lastenden kirchlichen Baupflicht
betr., gepflogenen amtlichen Verhandlungen zu prüfen.
Nach den bei den Akten liegenden Urkunden des
k. Notars N. ist durch den Vertreter des Grafen X. unterm
30. März 1865 die Radizirung des Kapitalwerthes
der kirchlichen Baupflicht zu den Kultusgebäuden der
Pfarrsprengel Z. u. a. auf dem Gute F. angeboten,
von Kuratelwegen genehmigt. und der Kapitalwerth
im Wege des Uebereinkommens auf den Betrag von
2879 Gulden festgestellt worden. In gleicher Weise ersolgte
die Beurkundung der Radizirung des auf 766 Gulden
festgestellten Kapitalwerthes der Baupflicht des Grafen
Y. auf dem Gute K. laut Urkunde vom 20. März
1865.
Mit Recht geht das angefochtene Urtheil zunächst davon
aus, daß dieser Vorgang als eine Unterbrechung der