Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Titel  IX.

Verhältnisse  der  Gesellschaft  zur  Staatsregierung  und  zu  den
Spezialgesetzen.

S.  41.

Die  Königliche  Regierung  zu  Minden,  sowie  diejenigen  Königlichen  Regierungen,
  in  deren  Bezirken  die  Gesellschaft  Geschäfte  betreibt,  sind  befugt,
Kommissarien  zur  Wahrung  des  Aufsichtsrechts  für  beständig  oder  für  einzelne
Fälle  zu  bestellen.  Den  Königlichen  Kommissarien  steht  das  Recht  zu,  von  den
Büchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Verhandlungen  und  Schriftstücken  der  Gesellschaft,
  sowie  deren  Kassen  und  Anlagen  jederzeit  Einsicht  zu  nehmen.  Auch
kann  der  Kommissar  der  Königlichen  Regierung  zu  Minden  den  Verwaltungsrath,
  die  Generalversammlung  und  sonstigen  Organe  der  Gesellschaft  gültig
zusammenberufen.

g.  42.

Die  Gesellschaft  bleibt  den,  den  Bergbau  betreffenden,  ergangenen  und
noch  ergehenden  gesetzlichen  Vorschriften  unterworfen  und  verpflichtet  sich,  auf
Verlangen  der  Königlichen  Regierung  Obliegenheiten  für  öffentliche  Zwecke  zu
übernehmen.  Namentlich  hat  die  Gesellschaft  mit  Rücksicht  auf  die  von  z
betriebenen  Bergbau-,  Hütten=  und  anderen  gewerblichen  Unternehmungen  für
die  kirchlichen  und  Schul-Bedürfnisse  der  von  ihr  beschäftigten  Arbeiter  zu  sorgen,
  auch  zu  den  Kosten  der  Polizei=  und  Gemeinde-Verwaltung  in  angemessenem
  Verhäleniß  beizusteuern,  und  kann,  sofern  dieselbe  sich  dieser  Verpflichtung
entziehen  sollte,  angehalten  werden,  für  die  gedachten  Zwecke,  sowie  nöthigenfalls
  zur  Gründung  und  Unterhaltung  neuer  Kirchen=  und  Schul-Systeme,  diejenigen
  Beiträge  zu  leisien,  welche  von  der  Scaatsregierung  nach  schließlicher
Bestimmung  der  betreffenden  Ressortminister  und  des  Ministers  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  für  norhwendig  erachter  werden.

Titel  X.
Allgemeine  Bestimmung.
F.  43.

Sämmtliche  an  das  Datum  der  Publikation  von  Bekanntmachungen  in
den  Gesellschaftsblättern  zgebundenen  Fristen  laufen  von  dem  Tage,  an  welchem
das  Blatt,  worin  die  Bekanntmachung  zuletzt  erscheint,  ausgegeben  ist.

Aclie