Full text : Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

Anhang.  6.  Wahlreglement.  75

teilungsliste  (88  5,  8  dieses  Neglements)  aufgerusen  worden
ist,  wobei  mit  dem  Höchstbesteuerten  angefangen  wird,  bei  der
Fristwahl  ohne  diesen  Aufruf  —  an  den  vor  dem  Wahlvorstande
  aufgestellten  Wahltisch  tritt,  auf  Erfordern  sich  legitimiert
und,  nachdem  nötigenfalls  sein  Name  in  der  Abteilungsliste
aufgesucht  ist,  unter  deutlicher  Bezeichnung  den  Urwähler  des
Unwahlbezirks  (§  18  der  Verordnung)  benennt,  dem  er  seinc
Stimme  gibt.  Sind  mehrere  Wahlmänner  in  der  Abteilung
zu  wählen,  so  benennt  er  sogleich  so  viele  Namen,  als  Wahlmänner
  zu  wählen  sind.  Die  genannten  Namen  trägt  der
Protokollführer  sofort  und  in  Gegenwart  des  Urwählers  neben
dessen  Namen  in  die  Abteilungsliste  ein.

Werden  bei  einer  engeren  Wahl  die  Namen  anderer  als
der  noch  in  der  Wahl  gebliebenen  Personen  bezeichnet,  so  kann
an  Stelle  der  genannten  Namen  lediglich  ein  Vermerk  über
die  Ungültigkeit  der  Stimmabgabe  eingetragen  werden.

Wer  auf  den  Namensaufruf  nicht  sogleich  vor  dem  Wahltisch
  erscheint  und  seine  Stimme  abgibt,  kann  einstweilen  übergangen
  werden.

Nach  Beendigung  des  Namensaufrufes  fragt  der  Wahlvorsteher
  an,  ob  Urwähler  der  Abteilung  (gegebenenfalls:  der  Abstimmungsgruppe)
  anwesend  sind,  die  ihre  Stimme  noch  nicht
abgegeben  haben,  und  läßt  diese  zur  Abstimmung  zu.  Darauf
erklärt  er  die  Abstinunung  für  geschlossen.  Wo  Fristwahl  stattfindet,
  wird  die  Abstimmung,  sofern  nicht  sämtliche  cingetragene
Wähler  zueineinfrüheren  Zeitpunktihre  Stimme  abgegebenhaben,
mit  dem  Ablauf  der  festgesetzten  Abstimmungsfrist  geschlossen;
später  dürfen  keine  Stimmen  mehr  entgegengenommen  werden.

Die  Bestimmung  des  alten  Reglements,  daß  der  Urwähler  auf  Wunsch

die  Namen  der  Wahlmänner  selbst  eintragen  darf,  ist  gestrichen.

615  ist  völlig  neu  gestaltet  infolge  Nachtrags  vom  20.  Oktober  1906.

8  16.

Die  Wahl  erfolgt  nach  absoluter  Mehrheit  der  Stimmenden.

Ungültig  sind,  außer  den  im  §  22  Abs.  2  der  Verordnung
  bezeichneten,  auch  solche  Wahlstimmen,  welche  auf  andere
als  die  nach  §  18  Abs.  1  der  Verordnung  oder  nach  §  17  dieses
Reglements  wählbaren  Personen  fallen.

UÜber  die  Gültigkeit  einzelner  Wahlstimmen  entscheidet  der
Wahlvorstand.