Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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(Nr.  3550.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  April  1852.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  und  des  Chausseegeld-Erhebungsrechts  in  Bezug  auf  den
Bau  einer  Gemeinde-Chaussee  von  der  Cöln-Frankfurter  Staatsstraße  in
Troisdorf  über  Sieglar  bis  zum  Nheinhafen  in  Mondorf.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  der  Cöln-Frankfurter  Staatsstraße  in  Troisdorf  über
Sieglar  bis  zum  Rheinhafen  in  Mondorf  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  das  Recht  zur  Expropriation  der  für  die  Chaussee  erforderlichen
Grundslücke,  sowie  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  geltenden
Bestimmungen  auf  die  oben  gedachte  Straße  Anwendung  finden  sollen.  Zugleich
will  Ich  den  dabei  betheiligten  Gemeinden  Troisdorf,  Sieglar  und  Mondorf
gegen  Uebernahme  der  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur
Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  dem  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarife  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife
vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  diese  Straße  Anwendung  finden.

Der  gegenwärtige  Erlaß  isi  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  21.  April  1852.
Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

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