Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903  5

Der  Steuerpflichtige  kann  unter  Umständen  auch  schon  vor  dem  geseblichen
Beginn  der  Berufungsfrist  Berufung  einlegen,  sofern  die  Veranlagung  bereits  erfolgt
und  das  Ergebnis  derselben  ihm  bekannt  geworden  ist.

Hat  der  Steuerpflichtige  die  eingereichte  oder  angebrachte  Berufung  zurückgenommen,
  so  kann  die  Zurückuahme  nach  Ablauf  der  Frist  nicht  mehr  widerrufen
  werden.

Entspricht  eine  eingereichte  Berufung  den  Vorschriften  des  §  47,  so  ist  es  dem
Steuerpflichtigen  unbenommen,  Berichtigungen  des  Inhaltes  derselben  auch
nach  Ablauf  der  Berufungsfrist  bei  dem  Veranlagungskommissar  oder  dem  Vorsibenden
  der  Berufungskommission  nachzubringen.

Die  Aufforderung  an  die  Steuerpflichtigen  zur  eidesstattlichen  Bekräftigung
der  Richtigkeit  ihrer  tatsächlichen  Angaben  seitens  des  Vorsitzenden  der  Berufungskommission
  E  49  Nr.  9)  sowie  die  Abgabe  der  eidesstattlichen  Versicherung  selbst
seitens  der  Stenerpflichtigen  erfolgt  nur  auf  schriftlichem  Wege.

Der  Wortlaut  der  eidesstattlichen  Versicherung  wird  lebterem  mittels  einer
Zufertigung  zugesandt,  in  welcher  er  aufgefordert  wird,  binnen  einer  Frist  von
mindestens  5  Tagen  die  beifolgende  eidesstattliche  Versicherung  mit  seinem  vollen
Namen  sowie  mit  Ort  und  Datum  unterschriftlich  vollzogen  zurückzusenden,
widrigenfalls  angenommen  werde,  daß  er  die  vorgeschriebene  Versicherung  abzugeben
  außer  Staude  sei.

Art.  5ö.

Die  Bernfungskommission  entscheidet  zugleich  auch  über  die  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  hinsichtlich  verspätet  oder  nicht  in  vorgeschriebener  Weise  eingereichter
  Kapital=  und  Schuldenverzeichnisse  oder  Steuererklärungen  (§  30  Abs.  3).

Diese  lehtere  Bestimmung  des  Gesehes  findet  auch  auf  verspätet  eingegangene
Berufungen  Anwendung.

Zu  den  unabwendbaren  Ereiguissen  der  daselbst  angegebenen  Art  gehören:
Naturereignisse  und  andere  vom  eigenen  Willen  des  Stenerpflichtigen  unabhängige
Zufälle,  durch  welche  derselbe  verhindert  worden  ist,  die  gesebliche  Ausschlußfrist
einzuhalten.

Unter  Beschwerden  der  im  §  50  Abs.  1  erwähnten  Art  sind  nur  solche  zu
verstehen,  welche  das  Verfahren  der  Veranlagungsbehörden  u.  s.  w.  betreffen,  nicht
aber  solche,  für  welche  das  Rechtsmittel  der  Berufung  vorgesehen  ist  (65  4..  un  47).

Zu  8  30.