Metadata : Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

542  Würtemberz.  Kammer  der  Abgeordneten.

Bundes  nicht  voll  souverän;  es  war  einmal  vollständig  souverän  nach  den  Ereignissen
  des  Jahres  1866,  aber  es  sind  Manche  vielleicht  mit  mir  der  Ansicht,
  daß  die  Ergebnisse  dieser  Periode  in  Absicht  auf  die  Wahrung  der
Soureränität  nicht  gerade  glänzend  gewesen  sind.  Ich  komme  nun  auf  das
Preß=  und  Vereinswesen,  in  welcher  Beziehung  die  beiden  Herren  Abgeordneten
  von  Aalen  und  von  Hall  ihre  Unzufriedenheit  ausgesprochen  haben.
Der  Herr  Abgeordnete  von  Hall  hat  zunächst  gefragt,  ob  mir  nicht  die  Ausdehnung
  der  Kompctenz  des  Bundes  auf  diesem  Gebiete  schon  formell  zweifclhaft
  gewesen  sei  wegen  mangelnder  Zustimmung  der  einzelnen  Landesvertretungen.
  Was  hier  die  süddeutschen  Staaten  betrifft,  so  ist  die  Zustimmung
ihrer  Landesvertretungen  zu  den  Verträgen,  also  auch  zu  der  fraglichen  Kompetenzansdehnung
  erfordert.  Was  die  Norddeutschen  Staaten  betrifft,  so  hatte
man  es  diesen  überlassen,  wie  sie  sich  in  dieser  Beziehung  unter  Reichstag
und  Landesvertretungen  auseinandersetzen  wollten.  Im  übrigen  gehen  nunmehr
  alle  kontrahirenden  Theile  davon  aus,  daß  unter  den  Veränderungen
der  Verfassung,  die  der  jetzige  Artikel  78  der  Bundesverfassung  erwähnt,  auch
Kompetenzerweiterungen  zu  verstehen  sind.  Eine  gegentheilige  Ansicht  haben
meines  Wissens  nur  noch  der  Herr  Abgcordnete  Windthorst  und  seine
Freunde  und  vielleicht  das  preußische  Herrenhaus.  Was  aber  das  Materielle
betrifft,  so  nehme  ich  keinen  Anstand  zu  erklären,  daß  die  würtembergische
Regierung  die  Mitverantwortlichkeit  für  die  Aufnahme  der  Zuweisung  der
Bestimmungen  über  das  Preß=  und  Vereinswesen  an  die  Bundesgesetzgebung
in  den  badisch-hessischen  Vertrag,  wo  sie  sich  zunächst  findet,  unbedingt  auf
sich  nimmt;  zwar  die  Ehre  oder  Beschuldigung,  die  uns  andemwärts  zugewiesen
wurde,  daß  wir  die  alleinigen  Urheber  jener  Auedehnung  seien,  müssen
wir  der  Wahrheit  gemäß  ablehnen,  aber  zur  Miturheberschaft  uns  zu  bekennen,
nehmen  wir  keinen  Anstand.  Soriel  ich  weiß  sollte  das  Bedürfniß  einer
neuen  würtembergischen  Preßgesetzgebung  als  ein  unzweifelhaftes  bezeichnet
werden  können,  wenigstens  erinnere  ich  mich  aus  den  Adreßberathungen  vom
Dezember  1868,  daß  es  gerade  Freunde  des  Herrn  Abg.  von  Hall  waren,
welche  ein  solches  Bedürfniß  besonders  betont  haben.  Ich  bitte  nachzulesen,
ob  nicht  damals  der  Herr  Abg.  von  Künzels  au  das  besonders  hervorgehoben
hat.  Was  sodann  das  Vereinswesen  betrifft,  so  scheint  mir,  daß  wir  in
Würtemberg  auch  eines  Vereinsgesetzes  bedürfen;  denn  unser  Strafgesctzbuch
mit  der  Bestimmung  des  Art.  149  über  unerlaubte  Gesellschaften  und  Verbindungen
  geben  wir  auf.  Das  Norddeutsche  Strafgesetztuch  aber  —  man
vergleiche  §.  2  des  Einführungsgesetzes  —  giebt  keinen  Ersatz  für  die  landdesgesetzlichen
  Strafbestimmungen  über  den  Mißbrauch  des  Vereinsrechtes.
Wenn  nun  aber  in  Würtemberg  ein  solches  Bedürfniß  vorliegt,  wie  kann
man  —  mochte  ich  fragen  —  der  Regicrung  es  zum  Vorwurf  machen,  wenn
sie  solch  große  politische  Lebensfragen  der  Gesammtvertretung  der  Nation  zuweisen
  will!  Ist  es  nicht  ein  Gewinn,  wenn  solch  große  Fragen  auch  nach
großen  Anschauungen  gelöst  werden,  wenn  auf  diesen  Gebiecten  einheitliches