68 Die Militär-Gerichtsbarkeit in ihrer historischen Entwicklung etc.
gesetze alle militärisch qualificierten Delicte, deren Begriff sehr weit
gefasst ist (Art. 175—242 des Codice penale per l’esercito) der Militär-Jurisdiction
zugewiesen.
Unsere weitere Aufgabe ist, den Umfang, welche die Militär-Jurisdietion
gegenwärtig in Österreich-Ungarn hat, zu bestimmen. Mit der
Gesetzgebung Österreich-Ungarns stimmt in dieser Beziehung die Gesetzgebung
Deutschlands überein.
Die Grenzen der Militär-Gerichtsbarkeit werden gegenwärtig durch
das Wehr-Gesetz, dann «die Gesetze vom 20. Mai 1869, 11. Juni 1884
und 2. April 1885 bestimmt.
Der Militär-Gerichtsbarkeit in Strafsachen unterstehen:
1. Die in activer Dienstleistung befindlichen Personen des Soldatenstandes
(sowohl des Heeres, der Kriegsmarine, als der Landwehr). Durch
eine zeitliche Beurlaubung (z. B. auf zwei Monate, acht Tage) wird die
active Dienstleistung nicht unterbrochen, weshalb der Militär-Gerichtsstand
auch während der zeitlichen Beurlaubung --- bei welcher ein Urlaubs-Certificat,
nicht der Militärpass, erfolgt wird — bestehen bleibt.
Die Militär-Jurisdiction erstreckt sich auf alle gemeinen und militärischen
Delicte.¹)
2. Die bei der Heeresverwaltung angestellten, nicht auf die Kriegsartikel
beeideten Personen (Militär-Geistliche, Auditore, Truppen-Rechnungsführer,
Militärbeamte), jedoch nur jene, welche in dem dem
Gesetze vom 20. Mai 1869 beigefügten Verzeichnisse enthalten sind. Es
gibt daher Militärbeamte, z. B. die Rechnungs -Controlsbeamten, die
Registratursbeamten, welche der Civil-Gerichtsbarkeit unterstehen (vgl.
§ 54 des ungarischen Gesetzartikels vom Jahre 1868). Dagegen unterstehen
alle activ dienenden Beamten der Kriegsmarine der Militär-Gerichtsbarkeit,
auch können sie ich während einer Einschiffung eines
Militärdelictes schuldig machen, ²) während sonst den nicht auf die Kriegsartikel
beeideten Militärpersonen ein Militärdeliet nicht imputiert werden
kann. In Ungarn hat die Militärgerichtsbarkeit einen weiteren Umfang,
indem nach dem Wehrgesetze alle activen Militärpersonen der Militär-Jurisdiction
unterstehen. De lege ferenda erscheint die Beschränkung
der Militär - Gerichtsbarkeit auf nur einzelne Kategorien der Militärbeamten
nicht gerechtfertigt.
3. Die Reservisten (Officiere und Mannschaft), die dauernd Beurlaubten
(zu welchen auch die uneingereihten Recruten gehören), die
¹) Wegen Übertretung dar Finanz-Vorschriften unterstehen die Militärpersonen
den gewöhnlichen Behörden. § 438 St.-P.-O. bestimmt, dass das standrechtliche Verfahren
der Civilgerichte auch auf Militärpersonen, welehe sieh einer solchen Handlung
schuldig machen, anzuwenden ist.
²) Vor der Einschiffung werden dieselben auf die Kriegsartikel beeidet.