Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

68  Die  Militär-Gerichtsbarkeit  in  ihrer  historischen  Entwicklung  etc.

gesetze  alle  militärisch  qualificierten  Delicte,  deren  Begriff  sehr  weit
gefasst  ist  (Art.  175—242  des  Codice  penale  per  l’esercito)  der  Militär-Jurisdiction
  zugewiesen.

Unsere  weitere  Aufgabe  ist,  den  Umfang,  welche  die  Militär-Jurisdietion
  gegenwärtig  in  Österreich-Ungarn  hat,  zu  bestimmen.  Mit  der
Gesetzgebung  Österreich-Ungarns  stimmt  in  dieser  Beziehung  die  Gesetzgebung
  Deutschlands  überein.

Die  Grenzen  der  Militär-Gerichtsbarkeit  werden  gegenwärtig  durch
das  Wehr-Gesetz,  dann  «die  Gesetze  vom  20.  Mai  1869,  11.  Juni  1884
und  2.  April  1885  bestimmt.

Der  Militär-Gerichtsbarkeit  in  Strafsachen  unterstehen:

1.  Die  in  activer  Dienstleistung  befindlichen  Personen  des  Soldatenstandes
  (sowohl  des  Heeres,  der  Kriegsmarine,  als  der  Landwehr).  Durch
eine  zeitliche  Beurlaubung  (z.  B.  auf  zwei  Monate,  acht  Tage)  wird  die
active  Dienstleistung  nicht  unterbrochen,  weshalb  der  Militär-Gerichtsstand
  auch  während  der  zeitlichen  Beurlaubung  ---  bei  welcher  ein  Urlaubs-Certificat,
  nicht  der  Militärpass,  erfolgt  wird  —  bestehen  bleibt.
Die  Militär-Jurisdiction  erstreckt  sich  auf  alle  gemeinen  und  militärischen
Delicte.¹)

2.  Die  bei  der  Heeresverwaltung  angestellten,  nicht  auf  die  Kriegsartikel
  beeideten  Personen  (Militär-Geistliche,  Auditore,  Truppen-Rechnungsführer,
  Militärbeamte),  jedoch  nur  jene,  welche  in  dem  dem
Gesetze  vom  20.  Mai  1869  beigefügten  Verzeichnisse  enthalten  sind.  Es
gibt  daher  Militärbeamte,  z.  B.  die  Rechnungs  -Controlsbeamten,  die
Registratursbeamten,  welche  der  Civil-Gerichtsbarkeit  unterstehen  (vgl.
§  54  des  ungarischen  Gesetzartikels  vom  Jahre  1868).  Dagegen  unterstehen
  alle  activ  dienenden  Beamten  der  Kriegsmarine  der  Militär-Gerichtsbarkeit,
  auch  können  sie  ich  während  einer  Einschiffung  eines
Militärdelictes  schuldig  machen,  ²)  während  sonst  den  nicht  auf die  Kriegsartikel
  beeideten  Militärpersonen  ein  Militärdeliet  nicht  imputiert  werden
kann.  In  Ungarn  hat  die  Militärgerichtsbarkeit  einen  weiteren  Umfang,
indem  nach  dem  Wehrgesetze  alle  activen  Militärpersonen  der  Militär-Jurisdiction
  unterstehen.  De  lege  ferenda  erscheint  die  Beschränkung
der  Militär  -  Gerichtsbarkeit  auf  nur  einzelne  Kategorien  der  Militärbeamten
  nicht  gerechtfertigt.

3.  Die  Reservisten  (Officiere  und  Mannschaft),  die  dauernd  Beurlaubten
  (zu  welchen  auch  die  uneingereihten  Recruten  gehören),  die

 

¹)  Wegen  Übertretung  dar  Finanz-Vorschriften  unterstehen  die  Militärpersonen
den  gewöhnlichen  Behörden.  §  438  St.-P.-O.  bestimmt,  dass  das  standrechtliche  Verfahren
  der  Civilgerichte  auch  auf  Militärpersonen,  welehe  sieh  einer  solchen  Handlung
  schuldig  machen,  anzuwenden  ist.

²)  Vor  der  Einschiffung  werden  dieselben  auf  die  Kriegsartikel  beeidet.