Die Reichskriegsflagge
Im casus belli waren alle deutschen Truppen der Einzelstaaten zu
einem gemeinsamen Heer und Oberbefehl des deutschen Kaisers
vereint. Es ist schwer vorstellbar, daß es im Rahmen des völkerrechtlichen
Kriegszustandes für kein einheitliches Symbol für das
deutsche Heer gegeben haben soll, schließlich war Krieg völkerrechtlich
eine ausschließliche Angelegenheit des Deutschen Reiches.
ANTWORT
Sie bringen ein ausgezeichnetes und berechtigtes Argument vor, das direkt
in die komplexe verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Spannungslage
des Kaiserreiches zielt. Ihre Überlegung ist absolut schlüssig:
Nach außen, im casus belli, musste das Deutsche Reich als einheitliches
Völkerrechtssubjekt handeln.
Tatsächlich gab es keine einheitliche Feldflagge für das gesamte Heer im
Felde, aber es gab sehr wohl ein einheitliches völkerrechtliches Symbol
für die kombinierten deutschen Streitkräfte. Dieses Symbol war jedoch
nicht eine Flagge, sondern eine Kombination aus Kokarde und Kommandozeichen.
Hier die Erklärung, wie dieser Widerspruch aufgelöst wurde:
1. Die Völkerrechtspraxis: Die Nationalkokarde als Identifikationssymbol
Im Felde und für den Gegner war das primäre Identifikationsmerkmal eines
Soldaten nicht die große, nur selten mitgeführte Truppenfahne, sondern
die Nationalkokarde an seiner Kopfbedeckung.
— Reichskokarde (Schwarz-Weiß-Rot): Jeder deutsche Soldat, egal
ob Preuße, Bayer oder Sachse, trug neben der Kokarde seines Heimatstaates
(zZ. B. weiß-blau für Bayern) die reichseinheitliche Kokarde
in Schwarz-Weiß-Rot. Dies war das verbindliche, von Freund und
Feind genutzte Zeichen, um einen deutschen Soldaten zu identifizie-