Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

—  221  —

(Nr.  4201.)  Gesetz,  betreffend  die  Besugnig  der  Bergämter  zur  Führung  des  Berggegenund
  Hypothekenbuchs  und  zur  Aufnahme  von  Handlungen  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  in  den  Landestheilen,  in  denen  die  Allgemeine  Hypotheken-Ordnung
  vom  20.  Dezember  1783.  gilt.  Vom  18.  April  1855.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Kammern,  für  diejenigen  Landestheile,  in
denen  die  Allgemeine  Hypotheken-Ordnung  vom  20.  Dezember  1783.  gilt,
was  folgt:

F.  1.

Die  Führung  des  Berggegen=  und  Hypothekenbuchs  für  den  Bezirk  eines
Bergamts  soll,  wie  bisher,  beil  dem  Bergamte  durch  den  Bergamts-Juflitiarius
erfolgen.

g.  2.

Der  Bergamts-Justitiarius  ist  befugt,  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  welche  Gegensiände  des  Bergeigenthums  und  des  Bergbaubetriebes
  in  dem  Bezirke  des  Bergamts  (F.  1.)  betreffen,  aufzunehmen,  und  zwar
auch  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  solche  Handlungen  sonst  von  Notarien
oder  :  überhaupt,  oder  von  dem  Richter  der  Sache  aufzunehmen
  sind.

Der  Bergamts--Justitiarius  hat  bei  diesen  Geschaͤften  die  fuͤr  die  Gerichte
geltenden  Vorschriften  zu  beobachten.

Die  von  demselben  aufgenommenen  Verhandlungen  haben  die  Wirkung
der  gerichtlichen  Urkunden.

g.  3.
Zur  Anstellung  als  Bergamts-Jufliciarius  ist  die  Befähigung  zum  Richteramte
  erforderlich.
K.  4.

In  Bezug  auf  die  in  den  G.  1.  und  2.  bezeichneten  Angelegenheiten

ebührt

8  a)  die  Aufsicht  und  die  Erledigung  derjenigen  Beschwerden,  welche  die
Disziplin,  den  Geschäftsbetrieb  oder  Verzögerungen  betreffen,  zunachst
dem  Appellationsgerichte,  in  dessen  Bezirk  das  Bergamt  seinen  Sitz  har,
und  dem  dem  letzteren  vorgesetzten  Ober-Bergamte,  schließlich  aber  dem
Justizminister  und  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten;

b)  für  andere  Beschwerden  ist  das  vorerwähnte  Appellationsgericht  die

alleinige  Beschwerdeinstanz.

K.  5.
Hinsichtlich  des  Ansatzes  und  der  Erhebung  der  Kosten  für  Geschäfte
(Nr.  4201—4202.)  bei