Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

26  Abschnitt  XXXIII.  R.  Gew.  Ordn.  Schankgewerbe.

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  25.

schank  von  Branntwein  auszunehmen.  Die  Ueberschreitung  der  gesetzten  Grenze  ist
strafbar  aus  88.  38  und  137  der  Gew.  O.,  Erk.  30.  März  1874  (O.  R.  XV.  198).

Gewerbsmäßiger  Betrieb  einer  Schankwirthschaft  mit  Brauntwein  kann  auch
dann  angenommen  werden,  wenn  er  ohne  BVergütung  verabfolgt  wird,  um  Gäste  für
eine  Restauration  anzulocken  oder  festzuhalten,  Erk.  O.  Trib.  13.  Nov.  1878  (O.  R.
XIX.  529),  desgl.,  wenn  der  Preis  der  Getränke  bei  anderen  Waaren  eingerechnet
ist,  Erk.  O.  L.  G.  Hamburg  22.  Febr.  1894  (G.  A.  XL  II.  56).

Ein  selbständiger  Betrieb  der  Schankwirthschaft  ist  schon  vorhanden,  wenn  ein
mit  der  Genehmigung  zum  Betriebe  der  Schankwirthschaft  nicht  versehener  Speisewirth
  gewerbsweise  in  seinem  Lokal  an  Personen  zu  den  Speisen  Kofend  (Dünnbier)
verabreicht  und  dafür  einen  Gesammtpreis  empfängt,  ohne  daß  für  das  Getränk  besondere
  Bezahlung  gefordert  oder  angenommen  ist,  Erk.  K.  G.  11.  Nov.  1880  (E.
K.  1.  178).

Die  Gewerbsmäßigkeit  eines  Schankwirthschaftsbetriebes  ist  nicht
durch  die  Absicht  bedingt,  dadurch  nachhaltig  den  Lebens-Unterhalt  zu  finden.  Die
Gewerbsmäßigkeit  kann  also  auch  dann  angenommen  werden,  wenn  nur  an  gewissen
Festtagen  (Kirmeß  2c.)  der  Betrieb  stattgefunden  hat,  Erk.  O.  Trib.  2.  März  1871
(M.  Bl.  S.  151).  Soweit  aber  der  Verkehr  der  Weinbauer  mit  selbstgewonnenem
Most  oder  Wein  gewerbesteuerfrei  gelassen  ist,  ist  er  auch  nicht  als  Gewerbebetrieb
anzusehen  und  bedarf  daher  keiner  Erlaubniß,  Res.  19.  Jan.  1893  (M.  Bl.  S.  112).

Weder  die  zum  Schankbetriebe  geeignete  Beschaffenheit  des  Lokals  noch  die  Eröffnung
  für  das  ganze  Publikum,  noch  die  Größe  des  Umsatzes  und  Verdienstes  fino
Erfordernisse,  durch  die  die  Gewerbsmäßigkeit  des  Betriebes  einer  Schankwirthschaft
bedingt  wird,  Erk.  O.  Trib.  11.  Okt.  1878  (O.  R.  XIX.  454).  (In  casu  hatte  die
Badefrau  einer  Aktiengesellschaft  für  Einrichtung  eines  Badeplatzes  an  einem  See,
der  durch  die  Gesellschaft  zur  Pflicht  gemacht  war,  den  badenden  Herren  einen  Schnaps
zu  verabfolgen,  im  Laufe  des  Sommers  eine  geringe  Quantität  mit  unbedeutendem
Gewinn  an  badende  Mitglieder  der  Gesellschaft  und  einmal  auch  an  den  Sohn  eines
solchen  und  an  einen  von  ihm  mitgebrachten  Gast  abgesetzt.)

Der  §.  33  findet  auch  auf  den  Ausschank  in  Konditoreien  und  Apotheken
Anwendung,  Erk.  16.  Mai  1876  (G.  A.  XXIV.  470).

Ein  Schankwirih,  der  ohne  neue  Konzession  und  Steueraumeldung  den  bei  einem
Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeitern  gemäß  deren  Bestellung  Branmwein  aus  dem
Wirthschaftslokal  auf  die  noch  in  demselben  Gewerbesteuerbezirk  gelegene  Arbeitsstelle
bringt  und  dort  an  die  Arbeiter  nach  Bedũrfniß  zum  sofortigen  Genuß  verkauft,  macht
sich  eines  Gewerbepolizei-,  nicht  aber  eines  Gewerbesteuer-Vergehens  schuldig,
Erk.  O.  Trib.  27.  März  1879  (O.  R.  XX.  164).

Erzielung  von  Gewinnüberschüssen  mit  sich  führende  Beranstaltungen  zur  Beköstigung
  von  Bahnarbeitern  fallen  unter  die  Voraussetzungen  der  Gew.  O.  und
dürfen  demgemäß  ohne  vorgängige  Anmeldung  zur  Gewerbesteuer  bezw.  insoweit  es
sich  um  Verabfolgung  von  Getränken  handelt,  vor  Erlangung  einer  besonderen  Erlaubniß
  des  zuständigen  Kreis=  oder  Stadt-Ausschusses  ber  Vermeidung  der  gesetzlichen
Strafe  nicht  betrieben  werden.  Die  Unterhaltung  von  Beköstigungs-Anstalten  für
Lohnarbeiter  2c,  auch  wenn  sie  seitens  der  betreffenden  Arbeitgeber  stanfindet,  ist  sters
als  ein  Gewerbeberrieb  anzusehen,  sofern  nicht  zugleich  Einrichtungen  getroffen  sind,
durch  welche  die  Erzielung  eines  Unternehmergewinnes  unbedingt  und  dauernd
ausgeschlossen  wird.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,  wenn  die  erzielten  Gewinnüberschüsse
  zu  Wodlfahrtszwecken  für  die  Arbeiler  verwendet  werden,  vergl.  Res.
2.  Sept.  1879  (M.  Bl.  S.  165).  1

Um  den  Eisenbahnarbeitern  den  Ankauf  von  Lebensmitteln  in  der  Nähe  der
Arbeitsstellen  zu  erleichtern,  wird  genehmigt,  daß  zuverlässigen  (womöglich  durch  die
betr.  Eisenbahndirektion  zu  designirenden)  Personen,  mit  Ausschluß  der  Schachtmeister,
der  Aufseher  und  deren  Familienglieder,  auf  Grund  einer  durch  die  betreffenden  Landräthe
  auszustellenden  Legitimation:  »  «

1.  der  Berkauf  von  Speisen  und  Getränken  an  die  Arbeiter  in  bestimmten,
  nach  dem  Bedürfniß  wechselnden  Lokalen  gegen  Enriichtung  der
gesetzlichen  Gewerbesteuer,  «

2.  das  Feilhalten  der  bezeichneten  Gegenstände  im  Umhertragen,  nach  Art  der
Marketender,  gegen  Erlegung  der  Gewerbesteuer  vom  stehenden  Gewerbe  nachgegeben
  werde.