Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

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Artikel  2.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  die  Strecke  Vilbel  —  Höchst
a.  d.  Nidder  der  im  Artikel  1  benannten  Eisenbahn  für  eigene  Rechnung  herstellen,
nachdem  Sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  den  Bau  dieser  Strecke  innerhalb  des  Hessischen  Staatsgebiets.

Der  Bau  der  ausschließlich  auf  Hessischem  Staatsgebiete  belegenen  Strecke
Höchst  a.  d.  Nidder  —  Stockheim  in  Hessen  wird  für  Rechnung  der  Großherzoglich
Hessischen  Regierung  ausgeführt  werden,  nachdem  die  hierzu  erforderliche  landständische
  Genehmigung  ertheilt  sein  wird.

Mit  der  Bauausführung  der  gesammten  Bahn  wird  erst  begonnen  werden,
nachdem  beiden  Regierungen  die  erforderlichen  Mittel  bereit  gestellt  und  die  anderweiten
  gesetzlichen  Vorbedingungen  erfüllt  sein  werden.

Artikel  3.

Bezüglich  der  Ausführung  des  Baues,  der  Verwaltung  und  des  Betriebs
der  Bahn  sowie  der  Ausübung  der  Landeshoheit  und  des  Aufsichtsrechts  finden
die  Bestimmungen  des  Staatsvertrags  zwischen  Preußen  und  Hessen  über  die
gemeinschaftliche  Verwaltung  des  beiderseitigen  Eisenbahnbesitzes  vom  23.  Juni  1896
Anwendung.

Die  von  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  auszuführende  Strecke
Höchst  a.  d.  Nidder  —  Stockheim  tritt  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  11  Abs.  2  des
vorbezeichneten  Vertrags  vorgesehenen  Bestimmungen  in  die  Finanzgemeinschaft  ein.

Artikel  4.

Für  die  bauliche  Ausführung  und  demnächst  für  den  Betrieb  dieser  Nebenbahn
  sind  die  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892  und  die  dazu  ergangenen  und  etwa  künftig  noch
ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  maßgebend.

Artikel  5.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe  für
die  in  Hessischem  Staatsgebiete  von  Preußen  auszuführenden  T)heilstrecken,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Vorfluthanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung
der  Stationsanlagen  bleibt  der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  innerhalb
Ihres  Gebiets  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  bezeichneten  Theilstrecken  in  Folge
eintretenden  Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Eisenbahnen,  Wasserdurchlässe,  Staats-