Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXX

Ueber  die  dienstliche  Stellung  und  die  Befugnisse  dieser  Kontroleure  haben  sich  die

kontrahirenden  Staaten  besonders  verständigt.
Artikel  32.

Jedem  der  kontrahirenden  Staaten  steht  das  Recht  zu,  an  die  Zolldirektionen  der
anderen  Vereinsstaaten  Beamte  zu  dem  Zwecke  abzuordnen,  um  sich  von  allen  vorkom.
menden  Verwaltungs-Geschäften,  welche  sich  auf  die  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  eingegangene
  Gemeinschaft  beziehen,  vollständige  Kenntniß  zu  verschaffen.  Es  soll  jedoch
damit  die  Geschäfte  nicht  unnöthig  verzögert  werden,  bei  keiner  Zolldirektion  mehr,  ale
ein  Abgeordneter  seinen  bleibenden  Aufenthalt  nehmen,  und  es  werden  sich  die  kontrahirenden
  Staaten  in  der  Regel  von  drei  zu  drei  Jahren  über  die  Vertheilung  dieser  Abgeorv.
neten  vereinbaren.

Das  Geschäftsverhältniß  ver  letzteren  ist  durch  eine  besondere  Instruktion  näher  be.
stimmt,  als  deren  Grundlage  die  unbeschränkte  Offenheit  von  Seiten  der  Verwaltung,  kei
welcher  die  Abgeordneten  fungiren,  in  Bezug  auf  alle  Gegenstände  der  gemeinschaftlichen
Zollverwaltung,  und  die  Erleichterung  jedes  Mittels,  vurch  welches  sie  sich  vie  Information
hierüber  verschaffen  können,  angenommen  ist,  während  anvererseits  ihre  Sorgfalt  nicht
minder  aufrichtig  dahin  gerichtet  sein  soll,  eintretende  Anstände  und  Meinungsverschiedenheiten
  auf  eine  dem  gemeinsamen  Zwecke  und  dem  Verhältnisse  verbündeter  Staaten  entsprechende
  Weise  zu  erledigen.

Die  Ministerien  oder  obersten  Verwaltungsstellen  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten  werden
  sich  gegenseitig  auf  Verlangen  jede  gewünschte  Auskunft  über  die  gemeinschaftlichen
Zollangelegenheiten  mittheilen,  und  in  sofern  zu  diesem  Behufe  zeitweise  oder  dauernd
die  Abordnung  eines  höheren  Beamten,  oder  die  Beauftragung  eines  anderweit  bei  der
Regierung  beglaubigten  Bevollmächtigten  beliebt  würde,  so  ist  demselben  nach  dem  oben
ausgesprochenen  Grundsatz  alle  Gelegenheit  zur  vollständigen  Kenntnißnahme  von  den  Ver.
hältnissen  der  gemeinschaftlichen  Zollverwaltung  bereitwillig  zu  gewähren.

Jeder  Vereinsregierung  ist  es  überlassen,  den  Bevollmächtigten  eines  anderen  Staates
auch  in  ihrem  Namen  zu  beglaubigen,  in  welchem  Falle  er  ihre  Aufträge  übernehmen  und
an  sie  die  erforderlichen  Mittheilungen  machen  wird.

Die  Gehälter  und  alle  übrigen  Kosten  der  Abgeordneten,  sowie  der  etwa  bei  den
Ministerien  der  Vereinsstaaten  beglaubigten  Beamten,  trägt  der  abordnende  Staat.  In
sofern  aber  dritte  Vereinsstaaten  einen  fremden  Abgeordneten  auch  in  ihrem  Namen  be.