Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Zweite Abteilung. (3_2)

342  Unterrichtswesen.  (8.  155.)

gieren.!  Letzteren  steht  die  nächste  Aufsicht  über  die  Universität,  die  unmittelbare  Leitung
ihrer  ökonomischen  und  Kassenverwaltung  und  die  Wahrnehmung  ihrer  Gerechtsame
(namentlich  auch  vor  Gericht)  sowie  ihres  inneren  und  äußeren  Vorteils  zu.  Durch  den
Kurator  wird  aller  Schriftwechsel  des  Senats,  der  Fakultäten  und  der  einzelnen  Pro—
fessoren,  Lehrer  und  Beamten  der  Universität  mit  dem  Ministerium  vermittelt;  doch
können  Beschwerden  über  den  Kurator  unmittelbar  beim  Ministerium  eingereicht  werden.?
Neben  dem  Ministerium  ist  dem  Erzbischof  zu  Cöln,  dem  Bischof  zu  Münster  und  dem
Fürstbischof  zu  Breslau  eine  gewisse  Einwirkung  auf  die  katholisch-theologischen  Fakul—
täten  zu  Bonn,  Münster  und  Breslau  zugestanden.  5

III.  Die  innere  Verfassung  der  Universitäten,  die  Rechte  des  akademischen  Senates
und  seines  jedesmaligen  Vorstehers  in  Besorgung  und  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen
Angelegenheiten  sind  durch  die  Privilegien  und  die  vom  Staate  genehmigten  Statuten.
einer  jeden  Universität  bestimmt."

IV.  Die  Fakultäten  haben  das  Recht,  die  hergebrachten  akademischen  Würden  zu
verleihen.  Diese  sind  zwar  nach  den  Statuten  der  einzelnen  Universitäten  und  Fakultäten
  verschieden;  überall  aber  ist  die  Hauptwürde  die  des  Doktors,  und  wo  außer  dieser
noch  zu  anderen  Würden  promoviert  wird,  wie  zu  der  des  Lizentiaten  oder  des  Magisters,
befähigen  diese  nur  zur  Ausübung  des  Lehramtes  als  Privatdozent;  von  einem  ordentlichen
  Professor  wird  dagegen  stets  das  Doktorat  erfordert.  Die  Erteilung  dieser  Würden
erfolgt  entweder  mittels  förmlicher  Promotion  nach  bestandener  Prüfung  oder  honoris
causa  durch  Uberreichung  eines  Diploms.

V.  Anzahl  und  Art  der  zur  Geschäftsführung  einer  Universität  erforderlichen  Beamten
  ist  nach  der  Frequenz  und  dem  Bedürfnis  verschieden.  Außer  dem  als  Oberbeamten
anzusehenden  Universitätsrichter  5  sind  in  der  Regel  vorhanden  ein  Quästor  zur  Vereinnahmung
  und  Verrechnung  der  Honorare,  ein  Rendant  zur  Kassenführung,  ein  Sekretär,
der  gewöhnlich  auch  die  Registraturgeschäfte  besorgt  und  nötigenfalls  den  Richter  zu  vertreten
  hat,  und  als  Unterbeamte  und  zu  mechanischen  Diensten  Kastellane,  Pedelle,
Karzeraufseher  usw.7

VI.  Eine  einzigartige  Stellung  unter  den  preußischen  Hochschulen  nimmt  die
königliche  Akademie  in  Posen  ein.3  Sie  hat  die  Aufgabe,  das  deutsche  Geistes- 



1  Min.  Erl.  v.  18.  Juli  1848  (M.  Bl.  S.  222).  Wittenberg  v.  24.  April  1854  bei  Horn,  Preuß.
nebst  Instr.  v.  18.  Nov.  1819  (G.  S.,  S.  233).  Medizinalwesen,  Bd.  II,  S.  2  ff.  Zur  Ergänzung
Wo  sich  die  Universität  am  Sitze  des  Oberpräsi=  der  Universitätsstatuten,  insbesondere  bezüglich
denten  befindet,  ist  dieser  der  Kurator,  ebenso  in  Habilitation  der  Dozenten,  Promotion  sowie
Posen  bezüglich  der  Akademie.  In  Kiel  ist  Kurator  Benefizien  und  Prämien  für  Studenten,  dienen
der  Konsistorialpräsident,  in  Berlin  sind  die  die  für  die  Fakultäten  ergangenen  Statuten,
Kuratorialgeschäfte  dem  Rektor  und  Richter  über=  welche  gleichfalls  bei  Koch  a.  a.  O.,  mitgeteilt
tragen.  Eine  besondere  Gestaltung  des  Kurato=  sind.
riums  besteht  in  Frankfurt  a.  M.  5  Näheres  hierüber  in  v.  Rönne,  Unterrichts-2

  Uber  die  Erweiterung  der  Kompetenz  der  wesen,  Bd.  II,  S.  481—489.  Dazu  Min.  Erl.
Universitätskuratorien  in  Verwaltungsangelegen=  v.  19.  Mai  1876  über  das  Promotionswesen
heiten  vgl.  den  Min.  Erl.  v.  1.  Juli  1867  (M.  (3Z.  U.  V.  1876,  S.  276,  Nr.  106),  und  v.  7.  März
Bl.  d.  i.  Verw.  1867,  S.  299).  1877  über  Beilegung  oder  Versagung  des  philo-3

  Vgl.  hinsichtlich  der  Universität  Bonn  die  sophischen  Doktortitels  im  amtlichen  Verkehr  (3.
Statuten  der  dortigen  kathol.-theolog.  Fakultät  v.  U.  V.  1877,  S.  133,  Nr.  57).

18.  Okt.  1834  (vgl.  v.  Rönne,  Unterrichtswesen,  5  Allerh.  Order  v.  18.  Nov.  1819  (G.  S.1819,
Bd.  II,  S.  412),  in  betreff  der  Universität  Bres=  S.  238).

lau  §§.  5—8  der  Instr.  v.  26.  Aug.  1776  für  die  *  Näheres  in  v.  Rönne,  Unterrichtswesen,
Priester  des  K.  Schuleninstituts  in  Schlesien,  Bd.  II,  S.  475  ff.  Bekanntmachung  des  Min.  betr.
und  §.  19  des  neuen  Schles.  Schulregl.  v.  26.  Juli  die  Grundsätze  für  die  Annahme  und  Anstellung  der
1800  (a.  a.  O.,  S.  411,  412);  für  Münster  vgl.  mittleren  Bureau-,  Kassen=  und  Inspektionsbeamten
§.  6  der  Statuten  v.  11.  Nov.  1832  (Koch  a.  a.  an  den  Universitäten  und  ihren  Instituten,  vom
O.,  Bd.  1,  S.  684).  4.  Jan.1909  (M.  Bl.  f.  d.  i.  Verw.  1909,  S.  3);

4  A.  L.  R.  II,  12,  §.  68.  Die  älteren  und  Min.  Erl.  v.  3.  März  1904  betr.  Anstellung  von
neueren  Statuten  der  sechs  ältesten  preuß.  Uni=  Unterbeamten  bei  den  Universitäten  (3.  U.  V.
versitäten  finden  sich  abgedruckt  bei  Koch;  vgl.  1904,  S.  300).
auch  v.  Rönne,  Unterrichtswesen,  Bd.  II,  S.  §8s  Satzung  genehmigt  durch  Kab.  O.  v.  21.  Okt.
413—465;  das  Statut  der  Universität  Halle=  1912.  Frühere  Satzung  v.  28.  Aug.  1903.