396 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Da indessen diese Gesetzesstelle Rechtsgeschäfte und
Berhältnisse im Auge hat, welche, um vor den Folgen
der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches bewahrt zu sein,
in dasselbe eingetragen werden müssen, so ist zunächst
klar, daß die Grunddienstbarkeit der Einwirkung dieser
Nr. 7 nicht unterstellt werden kann, weil für sie selbst
das Gegentheil gilt.
Die Einschreibung aber dadurch zu ermöglichen, daß
die in jeder Grunddienstbarkeit für den Besitzer des
dienenden Grundstücks enthaltene Eigenthumsbeschränkung
aus dem Rechtsverhältnisse herausgenommen und nur
diese civilrechtliche Verfügungsbeschränkung ohne eine Beziehung
auf das herrschende Grundstück in das Hypothekenbuch
eingetragen würde, erschiene schon deshalb als
ein unzulässiges Verfahren, weil auf solche Weise bei
dem Hypothekenamte die Grunddienstbarkeit willkürlich
in ein persönliches Dienstbarkeitsverhältniß umgewandelt
und das letztere eingetragen würde, ohne daß
es in der Wirklichkeit besteht. Beschluß vom 11. Juni 1890.
III. 19/90.
Gerichtsl#ostengesetz.
Zurückerstattung des geleisteten Kostenvorschusses;
88 90, 98 des Gerichtskostengesetzes.
Die Frage, ob die einem Antragsteller gesetzlich
auferlegte Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren auf
den Betrag des ihm obliegenden Vorschusses oder auf
den vor Beendigung der Instanz fällig gewordenen Betrag
durch Verurtheilung des zum Armenrechte zugelassenen
Gegners mit der Wirksamkeit einer Zurückzahlung des
bereits gezahlten Kostenbetrages einschließlich des geleisteten
Vorschusses erlischt, muß vereint werden.
Die Reichs-Civilprozeßordnung regelt das Verhältniß
der Parteien zu einander, das Reichs-Gerichtskostengesetz