4 Wolter: Die Vorbildung der höheren Verwaltungsbeamten in Preußen.
Bezirks-Regierungen erfolgt, bei den Kommunal-Verwaltungen
beginnen, bei den Landraths-Aemtern fortführen und bei den
Regierungen beendigen zu lassen;
3. das Prüfungswesen dahin zu reformiren, daß an Stelle der jetzigen
drei, nur zwei Prüfungen treten, von denen die erste, am Schlusse
der akademischen Studien, nur die wissenschaftliche Vorbereitung,
die zweite am Ende der praktischen Vorbildung nur die epa
gelbaftüce Aus= und Durchbildung des Eraminanden festzutellen
hat.
Die Gegenvorschläge, deren Ausführung und Begründung in der
nachstehenden Darstellung versucht worden, sind folgende:
1. Die bisherige Verbindung der rechts= und staatswissenschaftlichen.
Studien mit Einschluß der Kameralien auf der Universität, bleibt
unter Ausschluß jeden Kollegienzwanges, aufrecht erhalten.
2. Nach Vollendung der akademischen Studien erfolgt vor einer
wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission eine das
SEosntcek der Rechts-, Staats= und Kameral-Wissenschaften
umfassende Prüfung, welche, wenn sie
Künstig ausfällt, den Eraminanden zum Eintritt sowohl in den
siz- als in den Verwaltungsdienst berechtigt.
3. Für die praktische Vorbildung im Verwaltungsdienst wird, analog
den Bestimmungen für die Gerichts-Referendarien ein Zeitraum
von 5 Jahren festgesetzt, während dessen der angehende Beamte
1 Jahr lung bei einem Gericht, 1 bis 14 Jahre bei der Kommunalverwaltung
einer mittleren Stadt, 1 bis 14 Jahre bei einem
Landrathsamte und die übrige Zeit bei einer Bezirks-Regierung
!1 beschäftigen ist.
ach Absolvirung dieser Stationen erfolgt die Staatsprüfung,
welche unter repetitorischer Berücksichtigung der wissenschaftlichen
Befähigung des Examinanden vorzugsweise dessen staatsgeschäftliche
Aus= und Durchbildung festzustellen hat.
J.
Die bedeutenden Veränderungen, welche sich seit einem Menschenalter
auf allen Gebieten des staatlichen, gewerblichen und sozialen Lebens
vorbereitet und vollendet haben, sind auch auf die Stellung der Staats-Beamten
und auf die an sie zu machenden Anforderungen nicht ohne
Einfluß geblieben; die Staatsregierung, welche zirau Anspruch macht,
auf der Höhe der Zeit zu stehen, hat daher keine größere Aufgabe, als
sich mit Organen zu umgeben, welche selbst nicht nur ein Verständniß
dieser Zeit, seander auch die Befähigung haben, den Fortschritten derselben
zu folgen, ja, um einen sehr bekannt gewordenen Ausspruch zu
gebrauchen, um den Bewegungen der Zeit immer um einen Schritt
voraus zu sein. Napoleon III. sprach in seiner Antrittsrede als Präsident
der frenzsischen. Republik den geschichtlich tausendfach bewahrheiteten
Gedanken aus, daß in Zeiten großer Volksbewegungen immer