Metadata : Die Vorbildung der höheren Verwaltungs-Beamten in Preußen.

4  Wolter:  Die  Vorbildung  der  höheren  Verwaltungsbeamten  in  Preußen.

Bezirks-Regierungen  erfolgt,  bei  den  Kommunal-Verwaltungen
beginnen,  bei  den  Landraths-Aemtern  fortführen  und  bei  den
Regierungen  beendigen  zu  lassen;

3.  das  Prüfungswesen  dahin  zu  reformiren,  daß  an  Stelle  der  jetzigen
drei,  nur  zwei  Prüfungen  treten,  von  denen  die  erste,  am  Schlusse
der  akademischen  Studien,  nur  die  wissenschaftliche  Vorbereitung,
die  zweite  am  Ende  der  praktischen  Vorbildung  nur  die  epa
gelbaftüce  Aus=  und  Durchbildung  des  Eraminanden  festzutellen
  hat.

Die  Gegenvorschläge,  deren  Ausführung  und  Begründung  in  der
nachstehenden  Darstellung  versucht  worden,  sind  folgende:

1.  Die  bisherige  Verbindung  der  rechts=  und  staatswissenschaftlichen.
Studien  mit  Einschluß  der  Kameralien  auf  der  Universität,  bleibt
unter  Ausschluß  jeden  Kollegienzwanges,  aufrecht  erhalten.

2.  Nach  Vollendung  der  akademischen  Studien  erfolgt  vor  einer
wissenschaftlichen  Prüfungs-Kommission  eine  das

SEosntcek  der  Rechts-,  Staats=  und  Kameral-Wissenschaften
  umfassende  Prüfung,  welche,  wenn  sie
Künstig  ausfällt,  den  Eraminanden  zum  Eintritt  sowohl  in  den
siz-  als  in  den  Verwaltungsdienst  berechtigt.
3.  Für  die  praktische  Vorbildung  im  Verwaltungsdienst  wird,  analog
den  Bestimmungen  für  die  Gerichts-Referendarien  ein  Zeitraum
von  5  Jahren  festgesetzt,  während  dessen  der  angehende  Beamte
1  Jahr  lung  bei  einem  Gericht,  1  bis  14  Jahre  bei  der  Kommunalverwaltung
  einer  mittleren  Stadt,  1  bis  14  Jahre  bei  einem
Landrathsamte  und  die  übrige  Zeit  bei  einer  Bezirks-Regierung
!1  beschäftigen  ist.

ach  Absolvirung  dieser  Stationen  erfolgt  die  Staatsprüfung,
welche  unter  repetitorischer  Berücksichtigung  der  wissenschaftlichen
Befähigung  des  Examinanden  vorzugsweise  dessen  staatsgeschäftliche
  Aus=  und  Durchbildung  festzustellen  hat.

J.

Die  bedeutenden  Veränderungen,  welche  sich  seit  einem  Menschenalter
  auf  allen  Gebieten  des  staatlichen,  gewerblichen  und  sozialen  Lebens
vorbereitet  und  vollendet  haben,  sind  auch  auf  die  Stellung  der  Staats-Beamten
  und  auf  die  an  sie  zu  machenden  Anforderungen  nicht  ohne
Einfluß  geblieben;  die  Staatsregierung,  welche  zirau  Anspruch  macht,
auf  der  Höhe  der  Zeit  zu  stehen,  hat  daher  keine  größere  Aufgabe,  als
sich  mit  Organen  zu  umgeben,  welche  selbst  nicht  nur  ein  Verständniß
dieser  Zeit,  seander  auch  die  Befähigung  haben,  den  Fortschritten  derselben
  zu  folgen,  ja,  um  einen  sehr  bekannt  gewordenen  Ausspruch  zu
gebrauchen,  um  den  Bewegungen  der  Zeit  immer  um  einen  Schritt
voraus  zu  sein.  Napoleon  III.  sprach  in  seiner  Antrittsrede  als  Präsident
  der  frenzsischen.  Republik  den  geschichtlich  tausendfach  bewahrheiteten
  Gedanken  aus,  daß  in  Zeiten  großer  Volksbewegungen  immer