38 Reichsgerlchtliche Ehtscheidungen.
1881. (StGB. 8. 59 Abs. 1 mit 88. 44, 49,
2 60.)
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Stellt das Urtheil fest, daß die dem Angeklagten
zur Last gelegte That neben der Urkundenfälschung
zugleich die gesetzlichen Merkmale des Betruges enthalte,
und ideale Konkurrenz beider Strafthaten vorliege,
so genügt nicht, daß gleichwohl im dezisiven
Theile des Erkenntnisses der Angeklagte nur wegen
Urkundenfälschung verurtheilt und in den Urtheilsgründen
ausgeführt wird, es bedürfe einer besonderen
Verurtheilung wegen des Betruges nicht, weil der
Betrug weder die Anwendung eines anderen Strafgesetzes
als der im Eröffnungsbeschlusse benannten.
(88. 267, 268 St GB.) begründe, noch einen die
Strafbarkeit erhöhenden Umstand (S. 264 St PO.)
bilde. Die Vorinstanz übersieht, daß es sich um die
Festsetzung der Strafe hierbei überhaupt nicht handelt,
ondern um Wahrung des Grundsatzes, daß Angeklagter
derjenigen Delikte, deren er sich durch seine
Handlung schuldig gemacht hat, nach dem Zwecke
des Verfahrens auch schuldig erkannt werden muß,
und daß diese Schuldigerkennung für die Frage
des Rückfalles ihre praktische Bedeutung besitzt. Die
Verurtheilung wegen der ideal konkurrirenden Delikte
ist in der Urtheilsformel auszusprechen; übrigens
würde genügen, wenn wenigstens aus den Urtheilsgründen
sich ergäbe, daß die Verurtheilung auch
wegen deß ideal konkurrirenden Betrugs erfolgt
sei. S. II 1007/81. Urtheil v. 17. Mat 1881.
(St G. §. 73 mit 88. 263, 267, 268; St PO.
8. 263.)
Die Verurtheilung de5 Angeklagten (Landbriefträgers)
wegen Urkundenfälschung in idealer Konkurrenz
mit dem Vergehen der Unterschlagung und