Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

38  Reichsgerlchtliche  Ehtscheidungen.
1881.  (StGB.  8.  59  Abs.  1  mit  88.  44,  49,
2  60.)

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Stellt  das  Urtheil  fest,  daß  die  dem  Angeklagten
zur  Last  gelegte  That  neben  der  Urkundenfälschung
zugleich  die  gesetzlichen  Merkmale  des  Betruges  enthalte,
  und  ideale  Konkurrenz  beider  Strafthaten  vorliege,
  so  genügt  nicht,  daß  gleichwohl  im  dezisiven
Theile  des  Erkenntnisses  der  Angeklagte  nur  wegen
Urkundenfälschung  verurtheilt  und  in  den  Urtheilsgründen
  ausgeführt  wird,  es  bedürfe  einer  besonderen
Verurtheilung  wegen  des  Betruges  nicht,  weil  der
Betrug  weder  die  Anwendung  eines  anderen  Strafgesetzes
  als  der  im  Eröffnungsbeschlusse  benannten.
(88.  267,  268  St  GB.)  begründe,  noch  einen  die
Strafbarkeit  erhöhenden  Umstand  (S.  264  St  PO.)
bilde.  Die  Vorinstanz  übersieht,  daß  es  sich  um  die
Festsetzung  der  Strafe  hierbei  überhaupt  nicht  handelt,
ondern  um  Wahrung  des  Grundsatzes,  daß  Angeklagter
  derjenigen  Delikte,  deren  er  sich  durch  seine
Handlung  schuldig  gemacht  hat,  nach  dem  Zwecke
des  Verfahrens  auch  schuldig  erkannt  werden  muß,
und  daß  diese  Schuldigerkennung  für  die  Frage
des  Rückfalles  ihre  praktische  Bedeutung  besitzt.  Die
Verurtheilung  wegen  der  ideal  konkurrirenden  Delikte
ist  in  der  Urtheilsformel  auszusprechen;  übrigens
würde  genügen,  wenn  wenigstens  aus  den  Urtheilsgründen
  sich  ergäbe,  daß  die  Verurtheilung  auch
wegen  deß  ideal  konkurrirenden  Betrugs  erfolgt
sei.  S.  II  1007/81.  Urtheil  v.  17.  Mat  1881.
(St  G.  §.  73  mit  88.  263,  267,  268;  St  PO.
8.  263.)

Die  Verurtheilung  de5  Angeklagten  (Landbriefträgers)
  wegen  Urkundenfälschung  in  idealer  Konkurrenz
  mit  dem  Vergehen  der  Unterschlagung  und