Metadata : Bismarcks Staatsrecht.

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hierdurch  dem  Reichskanzler  die  Stellung  als  des  einzigen  Kaiser
und  Reich  verantwortlichen  Reichsministers  und  dadurch  die  verantwortliche
  Leitung  aller  Reichsangelegenheiten,  welche  in  der
Regierungsgewalt  des  Kaisers  liegen,  zugewiesen.  In  Ausführung
  dieses  der  Verfassung  zu  Grunde  liegenden  staatsrechtlichen
  Prinzips  sind  durch  die  einzelnen  Reichsgesetze  die
Angelegenheiten  der  bezeichneten  Art  gleichviel  welchem  Geschäftskreise
  der  verschiedenen  obersten  Reichsämter  sie  angehören,  an
die  Person  des  Reichskanzlers  geknüpft.  Und  ebenmäßig  haben
die  Gesetzesverordnungen  und  Erlasse,  durch  welche  die  Errichtung
oder  Abgrenzung  der  obersten  Reichsämter  erfolgt  ist,  die  letzteren
der  Leitung  des  Reichskanzlers  unter  Verantwortlichkeit  desselben
unterstellt,  so  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  August  1867,  betreffend
  die  Errichtung  des  Bundeskanzleramtes;  der  Allerhöchste
Erlaß,  betreffend  die  oberste  Marinebehörde,  vom  1.  Januar  1872;
das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  Reichseisenbahnamtes
vom  27.  Juni  1873;  die  Verordnung,  betreffend  die  Verwaltung
des  Post=  und  Telegraphenwesens  vom  22.  Dezember  1875.

Einer  Aufzählung  dieser  an  die  persönliche  Leitung  des
Reichskanzlers  geknüpften  Obliegenheiten  in  der  Verwaltung,
Beaufsichtigung  und  Bearbeitung  von  Reichsangelegenheiten  wird
es  nicht  bedürfen;  kaum  ein  umfassendes  Reichsgesetz  ermangelt
der  Aufstellung  solcher  Obliegenheiten.  Der  Kreis  derselben  ist
mit  der  Entwickelung  des  Reiches  von  Jahr  zu  Jahr  größer
geworden  und  wird  mit  der  fortschreitenden  Stärkung  des
Reiches  auch  in  Zukunft  immer  mehr  an  Ausdehnung  gewinnen.

Damit  tritt  an  die  Gesetzgebung  die  Notwendigkeit  heran,
Fürsorge  dafür  zu  treffen,  daß  in  Fällen  einer  persönlichen  Behinderung
  des  Reichskanzlers  an  der  Wahrnehmung  seines  Amtes,
die  ihm  übertragene  Leitung  der  Reichsgeschäfte  ohne  Störung
in  geregeltem  Gange  bleibe.

Die  Zulässigkeit  einer  Vertretung  des  Reichskanzlers  ist  bezüglich
  der  Gegenzeichnungen  Allerhöchster  Anordnungen  und
Verfügungen  in  der  Verfassungsurkunde  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen.