Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Zweiter  Teil.  Einleitung.  8  71.  225

Gliedstaaten  sind  der  Reichsgewalt  nicht  sowohl  unterworfen,  als
an  der  Bildung  ihres  Willens  beteiligt  (oben  $  14  $S.  48).

Staatsrecht  der  Gegenwart  (Berlin  1869)  88  190  u.  750;  v.  Gerber,  Deutsches
Staatsrecht  238;  Thudichum,  Verfassungsrecht  53;  v.  Rönne,  Staatsrecht  des
Deutschen  Reiches  ($  6)1  38;  Hauser,  Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches
(Nördlingen  1871)  23  ff.;  Auerbach,  Das  Deutsche  Reich  u.  seine  Verfassun
erlin  1871)  88  ff.;  Riedel,  Die  Reichsverfassungsurkunde  v.  16.  April  187
ördlingen  1871)  5;  Westerkamp,  Über  die  Reichsverfassung  (Hannover
18739)  SIfl;  R.  v.  Mohl,  Deutsches  Reichsstaatsrecht  (Tübingen  1873)  97;
Haenel,  Vertragsmäßige  Elemente  89  ff.,  Deutsches  Staatsr.  1  805;  Laban
Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  &  9,1  38H,  Kl.  A.  16  ff.;  Zorn,  Staatsrecht
  des  Deutschen  Reiches  1  75ff.;  Jellinek,  Lehre  von  den  Staatenverbindungen
  254,  Staatsl.  749  ff.;  Gierke  in  SchmollersJ.  7  1157  ff.;  Rosin,
Ann.D.R.  (1888)  302  ff.;  Mejer,  Einleitung  294;  Kirchenheim,  Lehrbuch  des
deutschen  Staatsrechts  278;  Brie,  Theorie  der  Staatenverbindungen  98;
Triepel,  Das  Interregnum  97;  Westerkamp,  Staatenbund  u.  Bundesstaat  452;
Braun  und  Weber,  Hess.  Verf.-  u.  Verw.-Recht  (Darmstadt  1894—96)  1  8;
Bornhak,  Allgemeine  Staatslehre  248;  Le  Fur,  Etat  federal  81,  deutsche
Ausg.  (Le  Fur  u.  Posener)  140;  v.  Stengel,  in  SchmollersJ.  22  1162;  Rehm,
Unitarismus  und  Föderalismus  in  der  deutschen  Reichsverfassung  (Dresden
1898)  6,  und  besonders  Allgem.  Staatsl.  92  ff.,  110  ff.;  Anschütz,  Enzyklop.  68;
Loening,  Grundzüge  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  29  ff.;  Otto  Mayer
im  Arch.Öff.R.  18  337  f£.  [mit  starker  Hervorhebung  der  Eigenart  des  Reiches
als  eines  „monarchischen“,  d.h.  aus  Monarchien  zusammengefügten  Bundesstaates];
  Arndt,  Staatsr.  des  Deutschen  Reiches  41.  Für  einen  Staatenbund
  wurde  der  Norddeutsche  Bund  kurz  nach  seiner  Gründung  von
H.  v.  Treitschke,  Die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,  in  den  Preuß.  J.
19  723  u.  724,  und  Hiersemenzel,  Die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
(Leipzig  1868)134  N.  1  erklärt,  hauptsächlich  wegen  der  Ähnlichkeit,  welche
der  Bundesrat  mit  dem  alten  deutschen  Bundestage  aufwies  [und  wegen  der
im  Bundesrate  betätigten  Teilnahme  der  Einzelstaaten  an  der  Bildung  des
Bundeswillens.  Eine  solche  Beteiligung  ist  aber  durch  den  Begriff  des  Bundesstaates
  nicht  nur  nicht  verboten,  sondern  vielmehr  gefordert  (oben  S.  49),
Treitschke  hat  übrigens  an  seiner  Ansicht  nicht  festgehalten,  8.  unten
Später  ist  die  Ansicht,  daß  das  Deutsche  Reich  ein  Staatenbund  sei,  hauptsächlich
  von  Seydel,  Kommentar  6,  v.  Seydel-Piloty,  Bayer.  Staater.  1  72
vertreten  worden.  Diese  Auffassung  erklärt  sich  aus  der  grundsätzlichen
Verwerfung  des  Bundesstaatsbegrifies  seitens  des  Verfassers.  Vgl.  $  14
S.  48  N.  16.  Ihm  folgt  Rehm  in  Ann.D.R.  (1885)  67,  der  aber  später,  in  den
weiter  oben  zitierten  Schriften  —  bes,  Staatsl.  92  fl.  —  seine  Meinung  von
Grund  aus  geändert  hat  und  jetzt  den  entschiedensten  Gegnern  der  staatenbündischen
  Anschauungen  v.  Seydels  zuzuzählen  ist.  Einige  andere  Schriftsteller
  bei  Brie,  Staatenverbindungen  98  N.  5.  [Gegen  Seydel  wendet  sich
auch  v.  Jagemann,  Die  deutsche  Reichsverfassung  (1904)  42  ff.,  der  Seydel
vorwirft,  er  verletze  mit  seiner  Staatenbundstheorie  das  nationale  Empfinden,
selbst  aber  dieses  Empfinden  viel  schwerer  verletzt  als  Seydel,  indem  er  aus
der  „Bundesnatur“  des  Reiches  den  Schluß  zieht  (a.  a.  O.  30,  31),  daß  das
Reich  jederzeit  „mutuo  dissensu“  der  Verbündeten  —  nämlich  der  deutschen
Fürsten  und  Freien  Städte  —  aufgelöst  werden  könne  (vgl.  auch  unten
&  164);  eine  Konsequenz,  welche  Seydel  (Komm.  z.  Reichsverfass.  33)  ausdrücklich
  abgelehnt  hat.  Dagegen  hat  O.  Mayer,  welcher  in  seiner  oben  aneführten
  Abhandlung  „Republikanischer  und  monarchischer  Bundesstaat“,
Ärch,  f{.R.  18  337  ff.  das  Reich  für  einen  Bundesstaat  erklärt,  es  hiermit
freilich  auch  für  vereinbar  angesehen  hatte,  Seydel  „im  wesentlichen“  Recht
zu  geben  (a.  a.  O.  371  N.  55),  die  Seydelsche  Auffassung  später  akzeptiert:
„der  sogenannte  (sic)  Bundesstaat  ist  bei  uns  in  Wirklichkeit  nichts  als  eın
zum  Segen  der  nationalen  Einheit  wohl  ausgebauter  Staatenbund“  (Festgabe
für  Laband,  1908,  1  64.)  Wenn  H.  v.  Treitschke  an  einer  anderen  Stelle

G.  Meyer-Anschütz,  Deutsches  Staaterecht.  I.  7.  Aufl.  15