setzgeber die Möglichkeit, eine Ehe durch Scheidung zu lösen,
in jeder Weise, zu erschweren suchte und es bedurfte dieserhalb
für die in Aussicht genommene Verminderung der Scheidungsgründe
und die Verschärfung des Scheidungsrechts nicht der
Unterstützung durch Erwägungen, welche einerseits der Ethik,
anderseits dem Gebiete der Wohlfahrtspolitik entlehnt sind. Was
dieselben in Ansehung ihres inneren Wertes betrifft, so kann auch
die vorsichtigste Kritik nicht umhin, ihre Beweiskraft doch als
eine recht fragliche zu bezeichnen; ob die Stellung der Frauen
dadurch eine höhere und bessere wird, dass der Staat es ablehnt,
innerlich gelöste und, weil der sittlichen Grundlage entbehrende,
unhaltbar gewordene Ehen zu trennen, ist doch sehr zu bezweifeln
und nicht minder wird man Bedenken tragen, der Behauptung
zuzustimmen, dass die gesellschaftliche Sittlichkeit sowie
das Familienleben durch die mit Zwang aufrechterhaltenen Ehen
in günstigem Sinne beeinflusst oder gefördert wird! Indessen
soll von einer Kritik der grundsätzlichen Ausführungen der Motive
des Gesetzbuchs hier Abstand genommen werden, da dieselbe
ohne eingehende rechts- und kulturhistorische Darlegungen
sowie Beibringung eines umfangreichen statistischen Materials,
das nicht nur Deutschland, sondern auch anderen Ländern mit
wesentlich gleichen Verhältnissen und gleicher Kulturstufe zu
entlehnen wäre, nicht durchgeführt werden könnte. In Gemässheit
dieser grundsätzlichen Anschauungen bekannte sich der erste
Entwurf zu dem Satze, dass ein Ehegatte nur wegen schweren
Verschuldens des anderen Ehegatten auf Scheidung zu klagen
berechtigt sei, das Scheidungsrecht wurde damit auf das Verschuldungsprinzip
basiert und hieran hat nicht nur der zweite
Entwurf, sondern auch das Gesetzbuch selbst festgehalten, wenn
schon die Schroffheit dieses Prinzips im Laufe der späteren Bearbeitung
etwas, nicht bedeutend, gemildert wurde. Das Verschuldungsprinzip
führte aber dazu, die Ehescheidungsgründe in
zwei Kategorien zu teilen, in absolute und relative, in die erstere