Contents : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

setzgeber  die  Möglichkeit,  eine  Ehe  durch  Scheidung  zu  lösen,
in  jeder  Weise,  zu  erschweren  suchte  und  es  bedurfte  dieserhalb
für  die  in  Aussicht  genommene  Verminderung  der  Scheidungsgründe
  und  die  Verschärfung  des  Scheidungsrechts  nicht  der
Unterstützung  durch  Erwägungen,  welche  einerseits  der  Ethik,
anderseits  dem  Gebiete  der  Wohlfahrtspolitik  entlehnt  sind.  Was
dieselben  in  Ansehung  ihres  inneren  Wertes  betrifft,  so  kann  auch
die  vorsichtigste  Kritik  nicht  umhin,  ihre  Beweiskraft  doch  als
eine  recht  fragliche  zu  bezeichnen;  ob  die  Stellung  der  Frauen
dadurch  eine  höhere  und  bessere  wird,  dass  der  Staat  es  ablehnt,
innerlich  gelöste  und,  weil  der  sittlichen  Grundlage  entbehrende,
unhaltbar  gewordene  Ehen  zu  trennen,  ist  doch  sehr  zu  bezweifeln
  und  nicht  minder  wird  man  Bedenken  tragen,  der  Behauptung
  zuzustimmen,  dass  die  gesellschaftliche  Sittlichkeit  sowie
das  Familienleben  durch  die  mit  Zwang  aufrechterhaltenen  Ehen
in  günstigem  Sinne  beeinflusst  oder  gefördert  wird!  Indessen
soll  von  einer  Kritik  der  grundsätzlichen  Ausführungen  der  Motive
  des  Gesetzbuchs  hier  Abstand  genommen  werden,  da  dieselbe
  ohne  eingehende  rechts-  und  kulturhistorische  Darlegungen
sowie  Beibringung  eines  umfangreichen  statistischen  Materials,
das  nicht  nur  Deutschland,  sondern  auch  anderen  Ländern  mit
wesentlich  gleichen  Verhältnissen  und  gleicher  Kulturstufe  zu
entlehnen  wäre,  nicht  durchgeführt  werden  könnte.  In  Gemässheit
  dieser  grundsätzlichen  Anschauungen  bekannte  sich  der  erste
Entwurf  zu  dem  Satze,  dass  ein  Ehegatte  nur  wegen  schweren
Verschuldens  des  anderen  Ehegatten  auf  Scheidung  zu  klagen
berechtigt  sei,  das  Scheidungsrecht  wurde  damit  auf  das  Verschuldungsprinzip
  basiert  und  hieran  hat  nicht  nur  der  zweite
Entwurf,  sondern  auch  das  Gesetzbuch  selbst  festgehalten,  wenn
schon  die  Schroffheit  dieses  Prinzips  im  Laufe  der  späteren  Bearbeitung
  etwas,  nicht  bedeutend,  gemildert  wurde.  Das  Verschuldungsprinzip
  führte  aber  dazu,  die  Ehescheidungsgründe  in
zwei  Kategorien  zu  teilen,  in  absolute  und  relative,  in  die  erstere