Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Dieser  soll  bestehen  aus  dem  Ortsgeistlichen,  dem  Bürgermeister  des  Schulorts,  bezüglich
  seinem  Stellvertreter,  dem  Ortsschullehrer,  und  zwei  von  dem  Gemeinderathe
bez.  von  der  Gemeindeversammlung  des  Schulorto  auf  3  Jahre  zu  wählenden  Schulpflegern.


Wo  mehrere  Ortsgeistliche  oder  Ortsschullehrer  sich  befinden,  hat  die  dem  Schulvorstande
  zunächst  vorgesetzte  Behörde  denjenigen  unter  ihnen  zu  bestimmen,  welcher  Mitglied
  des  Schulvorstandes  sein  soll.

Wo  die  Schulgemeinde  aus  mehreren  Gemeinden  besteht,  treten  von  jeder  eingeschulten
  Gemeinde  der  Bürgermeister,  bezüglich  dessen  Stellvertreter  und  zwei  vom
Gemeinderathe  bez.  von  der  Gemeindeversammlung  auf  3  Jahre  gewählte  Schulpfleger
  hinzu.

Für  einzelne  Schulgemeinden  können  abwelchende  Bestimmungen  über  die  Zusammensehung
  des  Schulvorstandes  durch  Stakut  getroffen  werden.

8.  55.
Bezüglich  der  Ablehnung  einer  Wahl  zum  Schulpfleger  gelten  die  Bestimmungen
über  Ablehnung  einer  Wahl  in  den  Gemeinderath.
g.  56.
Die  Schulpfleger  werden  im  versammelten  Schulvorstande  durch  den  Vorsipenden
auf  getreue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  mlttelst  Handschlags  in  Pflicht  genommen.
8.  57.

Die  Mitgliedschaft  des  Schulvorstandes  ist  ein  Ehrenamt  und  als  solches  unentgeltlich
  zu  verwalten.  Die  Mitglleder  können  aber  die  Vergütung  baarer  Auslagen
für  dieses  Amt  in  Anspruch  nehmen.

*#  58.
Wenn  ein  Schulpfleger  sein  Amt  beharrlich  vernachlässigt  oder  mißbraucht,  so  ist

dessen  Entlassung  auf  Antrag  des  Schulvorstandes,  eventuell  nach  Vernehmung  desselben,
von  der  zunächst  vorgesezten  Behörde  zu  verfügen.

iie

Den  Vorsipenden  wählt  der  Schulvorstand  aus  seiner  Mitte  durch  Stimmenmehrheit.
Der  Ortslehrer  ist  nicht  wählbar.
8.  60.
Die  Zusammenberufung  des  Schulvorstandes  erfolgt  durch  den  Vorsipenden.  Sie
muß  erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder  des  Schulvorstandes  darauf  antragen.