linken schwach gemacht hätten. Die Kritik des Landkrieges rechnet mit bekannten,
die des Seekrieges so gut wie ausschileßlich mit unbekannten Größen.
Denn eine Entscheidungeschlacht zwischen zwel großen, vollkräftigen, modernen
Flotten ist noch niemale durchgefochten worden.
Scheer ist der Auffassung, daß die deutsche Flottenleitung im Recht war,
wenn sie daoon Abstand nahm, eine Schiachtentscheldung unter der feindlichen
Küste zu suchen, weil „dae Stärkeverhältnis zu sehr gegen die Wahrscheinlichkeit
des Erfolges sprach“ (S. 95).
Während aber die Zurückhaltung der deutschen Flotte ein notgedrungenes
Ergebnis ihrer strategischen und zlifermäßigen Schwäche war, erscheint diejenige
der englischen ais ein Ausfluß ihrer Stärke. Sie konnte ihre Aufgabe
im Rahmen dee gewaitigen englischen Gesamtpians erfülien — einfach durch
ihr Vorhandenseln. Für sie existierte das „Risiko“ des Anbindenmüssenes mit
der deutschen Fiotte nicht — sie hatte es nicht nötig. Sie wirkte nach dem Worte
elnes ihrer Führer aus dem Sahre 1690 als „fleet in being“ — durch ihr bioßee
Vorhandensein. Als solche aber bildete sie nur elnen Bestandteil des ungeheuren
englischen Gedankens der Belagerung — des Aushungerungskriegee.
Dlesem Grundgedanken fügten sich auch die Maßnahmen ein, die Engiand
alsbald gegen die Handelsschiffahrt traf. Am 2. Oktober veröffentüchte die
englische Admiralltät die Mitteiiung, daß sie vor dem Ausgang des Kanais
nach der Nordsee eine große Minensperre angelegt habe. Diese lleß einen
schmalen Streifen an der englischen Küste frei, der die Breite der englischen
Hoheitegewässer nicht überschritt. Am 2. November erfolgte eine weitere Mitteliung,
wonach die ganze Nordsee „ale Kriegegebiet erklärt wurde“.
Das war etwas völiig Neues in der Geschichte der Seekriegführung. Oiese
hatte bieher eine Biockade einzelner Küftentelie gekannt — nicht das Verbot
elnes gewaltigen Teilgeblete des freien Meeree. Darum war die englische
Admiraiität genötigt, der Welt auseinonderzusetzen, was sie unter „Erklärung
als Kriegegebiet“ denn eigentiich verstehe. Und das war dies: Alle Schiffe,
weiche die Nordsee auf anderen als den von England vorgeschriebenen Wegen
befahren sollten, würden dies auf elgene Gefahr tun: auf die Gefahr nämlich,
durch die in diesem Gebiet ausgelegten Minen zerstört zu werden oder den dort
patrouiliierenden Kriegeschiffen in die Hände zu fallen.
Schon diese Absperrung eines großen Hochseegebiete war eine kriegegeschichtliche
Unerhörtheit und eine grobe Verletzung des allgemein anerkannten Grundsatzes,
daß die Hochsee in Kriege- und Frledenszeiten für die Schiffahrt frei sei.
Ein noch tieferer Eingriff in die allgemein anerkaonnten und von Engiand 1856
in Parie feierlich und schriftlich bestätigten Seerechteregeln war die tatsächliche
Handhabung, mit der England nunmehr die Durchsuchung und Beschlagnahme
neutraler Schlife im Sperrgeblet und alsbaid auch außerhalb deeseiben ausübte.
Zunächst machte die Sperrgebietserkiärung es neutralen Schlffen volikommen
unmöglich, die Nordsee außerhalb der zugelassenen Wege zu befabren. Oiese
aber führten sämtiich über englische Küstenplätze. Dadurch kam die gesamte
Schiffahrt auf der Nordsee unter englische Kontrolle.
Von Stund'“ an ließ England neutraic Schiffe durch die Nordsee überhaupt
nicht mehr durch, wenn sie Deutschland aniausen wollten — selbst donn, wenn
191