Volltext : Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

linken  schwach  gemacht  hätten.  Die  Kritik  des  Landkrieges  rechnet  mit  bekannten,
  die  des  Seekrieges  so  gut  wie  ausschileßlich  mit  unbekannten  Größen.
Denn  eine  Entscheidungeschlacht  zwischen  zwel  großen,  vollkräftigen,  modernen
Flotten  ist  noch  niemale  durchgefochten  worden.

Scheer  ist  der  Auffassung,  daß  die  deutsche  Flottenleitung  im  Recht  war,
wenn  sie  daoon  Abstand  nahm,  eine  Schiachtentscheldung  unter  der  feindlichen
Küste  zu  suchen,  weil  „dae  Stärkeverhältnis  zu  sehr  gegen  die  Wahrscheinlichkeit
  des  Erfolges  sprach“  (S.  95).

Während  aber  die  Zurückhaltung  der  deutschen  Flotte  ein  notgedrungenes
Ergebnis  ihrer  strategischen  und  zlifermäßigen  Schwäche  war,  erscheint  diejenige
  der  englischen  ais  ein  Ausfluß  ihrer  Stärke.  Sie  konnte  ihre  Aufgabe
im  Rahmen  dee  gewaitigen  englischen  Gesamtpians  erfülien  —  einfach  durch
ihr  Vorhandenseln.  Für  sie  existierte  das  „Risiko“  des  Anbindenmüssenes  mit
der  deutschen  Fiotte  nicht  —  sie  hatte  es  nicht  nötig.  Sie  wirkte  nach  dem  Worte
elnes  ihrer  Führer  aus  dem  Sahre  1690  als  „fleet  in  being“  —  durch  ihr  bioßee
Vorhandensein.  Als  solche  aber  bildete  sie  nur  elnen  Bestandteil  des  ungeheuren
englischen  Gedankens  der  Belagerung  —  des  Aushungerungskriegee.

Dlesem  Grundgedanken  fügten  sich  auch  die  Maßnahmen  ein,  die  Engiand
alsbald  gegen  die  Handelsschiffahrt  traf.  Am  2.  Oktober  veröffentüchte  die
englische  Admiralltät  die  Mitteiiung,  daß  sie  vor  dem  Ausgang  des  Kanais
nach  der  Nordsee  eine  große  Minensperre  angelegt  habe.  Diese  lleß  einen
schmalen  Streifen  an  der  englischen  Küste  frei,  der  die  Breite  der  englischen
Hoheitegewässer  nicht  überschritt.  Am  2.  November  erfolgte  eine  weitere  Mitteliung,
  wonach  die  ganze  Nordsee  „ale  Kriegegebiet  erklärt  wurde“.
Das  war  etwas  völiig  Neues  in  der  Geschichte  der  Seekriegführung.  Oiese
hatte  bieher  eine  Biockade  einzelner  Küftentelie  gekannt  —  nicht  das  Verbot
elnes  gewaltigen  Teilgeblete  des  freien  Meeree.  Darum  war  die  englische
Admiraiität  genötigt,  der  Welt  auseinonderzusetzen,  was  sie  unter  „Erklärung
als  Kriegegebiet“  denn  eigentiich  verstehe.  Und  das  war  dies:  Alle  Schiffe,
weiche  die  Nordsee  auf  anderen  als  den  von  England  vorgeschriebenen  Wegen
befahren  sollten,  würden  dies  auf  elgene  Gefahr  tun:  auf  die  Gefahr  nämlich,
durch  die  in  diesem  Gebiet  ausgelegten  Minen  zerstört  zu  werden  oder  den  dort
patrouiliierenden  Kriegeschiffen  in  die  Hände  zu  fallen.

Schon  diese  Absperrung  eines  großen  Hochseegebiete  war  eine  kriegegeschichtliche
  Unerhörtheit  und  eine  grobe  Verletzung  des  allgemein  anerkannten  Grundsatzes,
  daß  die  Hochsee  in  Kriege-  und  Frledenszeiten  für  die  Schiffahrt  frei  sei.
Ein  noch  tieferer  Eingriff  in  die  allgemein  anerkaonnten  und  von  Engiand  1856
in  Parie  feierlich  und  schriftlich  bestätigten  Seerechteregeln  war  die  tatsächliche
Handhabung,  mit  der  England  nunmehr  die  Durchsuchung  und  Beschlagnahme
neutraler  Schlife  im  Sperrgeblet  und  alsbaid  auch  außerhalb  deeseiben  ausübte.
Zunächst  machte  die  Sperrgebietserkiärung  es  neutralen  Schlffen  volikommen
unmöglich,  die  Nordsee  außerhalb  der  zugelassenen  Wege  zu  befabren.  Oiese
aber  führten  sämtiich  über  englische  Küstenplätze.  Dadurch  kam  die  gesamte
Schiffahrt  auf  der  Nordsee  unter  englische  Kontrolle.

Von  Stund'“  an  ließ  England  neutraic  Schiffe  durch  die  Nordsee  überhaupt
nicht  mehr  durch,  wenn  sie  Deutschland  aniausen  wollten  —  selbst  donn,  wenn

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