Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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C.  15.

Der  Vermögensstand  der  Landeskreditkasse  ist  jedes  Jahr  mindestens  einmal
  in  dem  Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Cassel  bekannt  zu  machen.

g.  16.

Die  zur  Zeit  bei  der  Landeskreditkasse  hinterlegten  Ablösungs=  und  Grundentschädigungskapitalien
  werden  von  der  Landeskreditkasse  nur  noch  zu  demselben
Zinsfuße  verzinst,  zu  welchem  die  bei  den  Regierungshauptkassen  als  Hinterlegungsstellen
  hinterlegten  Gelder  verzinst  werden.

Die  Landeskreditkasse  kann  die  hinterlegten  Gelder  an  die  Regierungshauptkasse
  in  Cassel  abführen.

S.  17.

Die  Behörden  des  Staates,  der  Kreise  und  Gemeinden  im  Regierungsbezirke
  Cassel  sind  verpflichtet,  der  Landeskreditkasse  in  allen  Angelegenheiten,
welche  ihre  Thätigkeit  betreffen,  die  erforderte  Auskunft  zu  ertheilen,  sofern  nicht
gesetzliche  Vorschriften  oder  dienstliche  Interessen  dieses  verbieten.

S.  18.

Durch  dieses  Gesetz  sind  die  Bestimmungen  aller  Kurhessischen,  die  Landeskreditkasse
  zu  Cassel  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen  sowie  die  Gesetze,  betreffend
  die  Landeskreditkasse  vom  25.  Dezember  1869,  18.  März  1885,  10.  Mai
1886  und  5.  Juli  1896  aufgehoben.

Für  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begründeten  Rechte  und  Verpflichtungen
  der  Landeskreditkasse  bleiben  diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen
maßgebend,  unter  deren  Herrschaft  sie  zur  Entstehung  gelangt  sind,  soweit  nicht
§.  16  dieses  Gesetzes  eine  abweichende  Vorschrift  enthält.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  im  Schloß  zu  Berlin,  den  16.  April  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.