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C. 15.
Der Vermögensstand der Landeskreditkasse ist jedes Jahr mindestens einmal
in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Cassel bekannt zu machen.
g. 16.
Die zur Zeit bei der Landeskreditkasse hinterlegten Ablösungs= und Grundentschädigungskapitalien
werden von der Landeskreditkasse nur noch zu demselben
Zinsfuße verzinst, zu welchem die bei den Regierungshauptkassen als Hinterlegungsstellen
hinterlegten Gelder verzinst werden.
Die Landeskreditkasse kann die hinterlegten Gelder an die Regierungshauptkasse
in Cassel abführen.
S. 17.
Die Behörden des Staates, der Kreise und Gemeinden im Regierungsbezirke
Cassel sind verpflichtet, der Landeskreditkasse in allen Angelegenheiten,
welche ihre Thätigkeit betreffen, die erforderte Auskunft zu ertheilen, sofern nicht
gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen dieses verbieten.
S. 18.
Durch dieses Gesetz sind die Bestimmungen aller Kurhessischen, die Landeskreditkasse
zu Cassel betreffenden Gesetze und Verordnungen sowie die Gesetze, betreffend
die Landeskreditkasse vom 25. Dezember 1869, 18. März 1885, 10. Mai
1886 und 5. Juli 1896 aufgehoben.
Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Rechte und Verpflichtungen
der Landeskreditkasse bleiben diejenigen gesetzlichen Bestimmungen
maßgebend, unter deren Herrschaft sie zur Entstehung gelangt sind, soweit nicht
§. 16 dieses Gesetzes eine abweichende Vorschrift enthält.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 16. April 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky.
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.