Metadata : Lesebuch für die katholischen Volksschulen des Regierungsbezirks Düsseldorf. Zweiter Teil: Mittelstufe. (2)

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Angelegenheiten  nicht  unfähig,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  ihn  in  wichtigen  und  zweifel—
haften  Fällen  über  die  Anträge  des  Vormunds  zu  hören,  ohne  jedoch  an  seine  Ansicht  gebunden
zu  sein.

8  21.  Ueberschreitet  der  Vormund  die  Befugnisse  seines  Amtes  oder  nimmt  er  etwas
vor,  was  dem  Besten  seines  Pflegbefohlenen  zuwiderläuft,  so  kann  dieser  bei  dem  Vormund—
schaftsgerichte  hierüber  Anzeige  machen  und  um  Einschreiten  bitten.  Hierzu  sind  auch  sonst
Alle  befugt,  welche  von  einem  pflichtwidrigen  Verhalten  des  Vormunds  Kenntniß  erhalten.

2.  Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts.

§22.  Die  Bevormundung  eines  Minderjährigen  gehört  vor  dasjenige  Gerichtsamt,  vor
welchem  der  eheliche  Vater  desselben  zur  Zeit  seines  Ablebens  oder  zur  Zeit,  zu  welcher  bei
seinem  Leben  der  Grund  zur  Bevormundung  eintritt,  seinen  persönlichen  Gerichtsstand  hatte.
Ist  der  persönliche  Gerichtsstand  des  Vaters  nicht  zu  ermitteln,  so  gehört  die  Bevormundung
vor  dasjenige  Gerichtsamt,  in  dessen  Bezirke  der  Vater  gestorben  ist,  oder  sich  zu  der  Zeit  auf—
hält,  zu  welcher  bei  seinem  Leben  der  Grund  zur  Bevormundung  eintritt.  In  den  Fällen,
in  welchen  der  persönliche  Gerichtsstand  des  Vaters  bei  einem  Appellationsgerichte  begründet
ist,  gehört  die  Bestellung  des  Vormunds  vor  dieses.  Die  Bevormundung  der  minderjährigen
Kinder  eines  Militärgerichtsbefohlenen  gehört  vor  dasjenige  Gericht,  vor  welchem  sie  ihren
persönlichen  Gerichtsstand  haben.

&  23.  Hat  der  Vater  einen  persönlichen  Gerichtsstand  vor  mehreren  Gerichtsämtern,  so
steht  die  Bevormundung  demjenigen  von  diesen  Gerichtsämtern  zu,  in  dessen  Bezirke  er  sich
zur  Zeit  des  die  Bevormundung  nöthig  machenden  Ereignisses  aufhält  oder  aufgehalten  hat.
Hielt  er  sich  zur  Zeit  des  letzteren  nicht  in  dem  Bezirke  eines  dieser  Gerichtsämter  auf,  so  wird
dasjenige  von  denselben  zuständig,  welches  zuerst  die  Bevormundung  beschließt.

#  24.  Die  Bevormundung  einer  minderjährigen  Ehefrau  steht  demjenigen  Gerichte  zu,
bei  welchem  sie  ihren  persönlichen  Gerichtsstand  hat.

§  25.  Bei  minderjährigen  außerehelichen  Kindern  richtet  sich  die  Zuständigkeit  zur  Bevormundung
  nach  dem  persönlichen  Gerichtsstande  der  Mutter.

#  26.  Die  Bevormundung  eines  Findelkindes  steht  demjenigen  Gerichtsamte  zu,  in
dessen  Bezirke  es  gefunden  worden  ist.

#§&#27.  Die  Zuständigkeit  zur  Bevormundung  von  Militärgerichtsbefohlenen  richtet  sich
nach  den  Vorschriften  der  §§&  5  1,  52  des  Gesetzes,  die  Militärgerichtsverfassung  betreffend,
vom  23.  April  1862  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1862,  Seite  82).

§&  28.  Wird  die  Bevormundung  einer  Person  aus  einem  anderen  Grunde,  als  dem  ihrer
Minderjährigkeit  nöthig,  so  kommt  sie  demjenigen  Gerichte  zu,  vor  welchem  diese  Person  ihren