Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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missär  (Beamte)  in  Gemeinschaft  mit  den  Bezirksschätzern  die  Ergebnisse  in  der  Richtung
  zu  prüfen,  ob  und  welche  Aenderungen  an  den  Schätzungen  bei  der  Katastercommission
  etwa  zu  beantragen  seien.

Sofort  sind  die  Einschätzungsakten  der  Katastercommission  vorzulegen,  welche  die
Ergebnisse  zu  prüfen  und  die  Schätzungsresultate  festzustellen  hat.

Sollten  sich  bei  einer  Einschätzung  Mängel  zeigen,  so  kann  die  Katastercommission
die  Abänderung  einer  solchen  Einschätzung  verfügen  und  nöthigenfalls  eine  neue  Schätzung
anordnen.  Diese  wird  durch  die  frühere  Schätzungscommission  unter  Verstärkung  durch
zwei  weitere  von  der  Katastercommission  zu  ernennende  Mitglieder  vorgenommen.

Art.  97.
Eröffnung  der  Einschätzung  und  Behandlung  von  Beschwerden.

Nach  Feststellung  des  Schätzungsergebnisses  durch  die  Katastercommission  (Art.  96)
ist  das  Gewerbekataster  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  nach  Art.  88  in  einer  Summe
zu  berechnen  und  in  der  durch  Art.  61  vorgeschriebenen  Weise  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Jedem  Unternehmer  eines  Gewerbes  steht  bezüglich  seines  Steueranschlags  (Steuerkapitals)
  das  Recht  der  Beschwerde  zu.

Soweit  die  einkommenden  Beschwerden,  welche  der  Ortsvorsteher  dem  Bezirkssteueramt
  (Steuercommissär)  zu  übergeben  hat,  nicht  durch  Verzicht  der  Betheiligten  oder  durch
Erkenntniß  der  Katastercommission  ihre  Erledigung  finden,  sind  sie  auf  weitere  nach  den
Bestimmungen  des  Schlußsatzes  von  Art.  57  erfolgende  Berufung  des  Beschwerdeführers
  dem  Finanzministerium  zur  endgiltigen  Entscheidung  vorzulegen.

Wird  in  Folge  einer  erhobenen  Beschwerde  eine  neue  Einschätzung  angeordnet,  so
ist  die  Schätzungscommission  um  zwei  Mitglieder  zu  verstärken,  wovon  eines  durch  den
Steuercommissär,  das  andere  durch  den  Beschwerdeführer  aus  der  Zahl  der  Bezirksschätzer
  gewählt  wird.

Art.  98.
Behandlung  der  Veränderungen  bei  dem  Gewerbekataster.

Wer  ein  der  Gewerbesteuer  unterworfenes  Geschäft  anfängt,  hat  bei  dem  Ortsvorsteher
mit  der  vorgeschriebenen  Anzeige  eine  Fassion  nach  Art.  93  des  gegenwärtigen  Gesetzes
abzugeben  und  das  Gewerbe  von  dem  auf  den  Beginn  des  Gewerbebetriebs  folgenden
Quartal  an  zu  versteuern.  Der  Steueranschlag  (Steuerkapital)  von  neu  begonnenen