Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Ist  der  Verletzte  in  Folge  des  Unfalls  nicht  nur  völlig  dienst=  oder  erwerbsunfähig,
  sondern  auch  derart  hülflos  geworden,  daß  er  ohne  fremde  Wartung
und  Pfflege  nicht  bestehen  kann,  so  ist  für  die  Dauer  dieser  Hülflosigkeit  die
Pension  bis  zu  hundert  Prozent  des  Diensteinkommens  zu  erhöhen.

Solange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  thatsächlich  und  unverschuldet
arbeitslos  ist,  kann  in  den  Fällen  des  Abs.  2  Ziffer  2  die  Pension  bis  zum
vollen  Betrage  des  Abs.  1  vorübergehend  erhöht  werden.

Steht  dem  Verletzten  nach  anderweiter  gesetzlicher  Vorschrift  ein  höherer
Betrag  zu)  so  erhält  er  diesen.

Nach  dem  Wegfalle  des  Diensteinkommens  sind  dem  Verletzten  außerdem
die  noch  erwachsenden  Kosten  des  Heilverfahrens  (.  9  Abs.  1  Nr.  1  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  585)  zu  ersetzen.

S.  2.
Die  Hinterbliebenen  solcher  im  F.  1  bezeichneten  Personen,  welche  in  Folge
eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  gestorben  sind,  erhalten:

1.  als  Sterbegeld,  sofern  ihnen  nicht  nach  anderweiter  Bestimmung  Anspruch
  auf  Gnadenquartal  oder  Gnadenmonat  zusteht,  den  Betrag  des
einmonatigen  Diensteinkommens  oder  der  einmonatigen  Pension  des
Verstorbenen)  jedoch  mindestens  fünfzig  Mark)

2.  eine  Rente.  Diese  beträgt:

a)  für  die  Wittwe  bis  zu  deren  Tode  oder  Wiederverheirathung,
ebenso  für  jedes  Kind  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem
das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,  oder  bis  zur  etwaigen
früheren  Verheirathung  zwanzig  Prozent  des  jährlichen  Diensteinkommens
  des  Verstorbenen,  jedoch  für  die  Wittwe  nicht  unter
zweihundertundsechzehn  Mark  und  nicht  mehr  als  dreitausend
Mark,  für  jedes  Kind  nicht  unter  einhundertundsechzig  Mark
und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark;

h)  für  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  wenn  ihr  Lebensunterhalt
ganz  oder  überwiegend  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden
war,  bis  zum  Wegfalle  der  Bedürftigkeit  insgesammt  zwanzig
Prozent  des  Diensteinkommens  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht
unter  einhundertundsechzig  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert
  Mark;  sind  mehrere  Berechtigte  dieser  Art  vorhanden,
so  wird  die  Rente  den  Eltern  vor  den  Großeltern  gewährt;

J)  fur  elternlose  Enkel,  falls  ihr  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend
  durch  den  Verstorbenen  bestritten  worden  war,  im  Falle
der  Bedürftigkeit  bis  zum  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  das
achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  wird,  oder  bis  zur  etwaigen
fruheren  Verheirathung  insgesammt  zwanzig  Prozent  des  Diensteinkommens
  des  Verstorbenen,  jedoch  nicht  unter  einhundertundsechzig
  Mark  und  nicht  mehr  als  eintausendsechshundert  Mark.