Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Abschnitt  II.  Die  Preußische  Verfassung.  39

Titel  III.  Vom  Königel).

Artikel  43.  Die  Person  des  Königs  ist  unverletzlich.  Z

Artikel  44.  Die  Minister  des  Königs  sind  verantwortlich.  Alle  Regierungsakte
  des  Königs  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  eines
Ministers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt  ?.

Artikel  45.  Dem  Könige  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Er
ernennt:)  und  entläßt  die  Minister.  Er  befiehlt  die  Verkündigung  der  Gesetze
und  erläßt  die  zu  deren  Ausführung  nöthigen  Verordnungen").

Artikel  46.  Der  König  führt  den  Oberbefehl  über  das  Heer.

Artikel  47.  Der  König  besetzt  alle  Stellen  im  Heere,  sowie  in  den
übrigen  Zweigen  des  Staatsdienstes,  sofern  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes
verordnet.

 

Zu  Anmerkung  6  auf  S.  38.

1.  das  mit  dem  Besitze  gewisser  Grundstücke  verbundene  Recht  der  Ausübung
oder  Uebertragung  der  richterlichen  Gewalt  (Tit.  VI  der  Verf.-Urk.)  und  die  aus
diesem  Rechte  fließenden  Exemtionen  und  Abgaben;

2.  die  aus  dem  gerichts-  und  schutzherrlichen  Verbande  der  früheren  Erbunserhgei,
  der  früheren  Steuer=  und  Gewerbe-Verfassung  herstammenden  Verpflichtungen.


Mit  den  aufgehobenen  Rechten  fallen  auch  die  Gegenleistungen  und  Lasten  weg,
welche  den  bisher  Berechtigten  dafür  oblagen.

Art.  42  lautete:

„Das  Recht  der  freien  Verfügung  über  das  Grundeigenthum  unterliegt  keinen
anderen  Beschränkungen,  als  denen  der  allgemeinen  Gesetzgebung.  Die  Theilbarkeit
des  Grundeigenthums  und  die  Ablösbarkeit  der  Grundlasten  wird  gewährleistet.

Für  die  todte  Hand  sind  Beschränkungen  des  Rechts,  Liegenschaften  zu  erwerben
und  über  sie  zu  verfügen,  zulässig.

Aufgehoben  ohne  Entschädigung  find:

1.  die  Gerichtsherrlichkeit,  die  gutsherrliche  Polizei  und  obrigkeitliche  Gewalt,
sowie  die  gewissen  Grundstücken  zustehenden  Hoheitsrechte  und  Privilegien;

2.  die  aus  diesen  Befugnissen,  aus  der  Schutzherrlichkeit,  der  früheren  Erbunterthänigkeit,
  der  früberen  Steuer=  und  Gewerbeverfassung  herstammenden  Verpflichtungen.
Mit  den  aufgehobenen  Rechten  fallen  auch  die  Gegenleistungen  und  Lasten  weg,
welche  den  bisher  Berechtigten  dafür  oblagen.

Bei  erblicher  Ueberlassung  eines  Grundstücks  ist  nur  die  Uebertragung  des  vollen
Eigenthums  zulässig;  jedoch  kann  auch  hier  ein  fester,  ablöslicher  Zins  vorbehalten  werden.

Die  weitere  Ausführung  dieser  Bestimmungen  bleibt  besonderen  Gesetzen  vorbehalten."


Die  Aufhebung  des  Art.  42  hatte  keine  rückwirkende  Kraft.  Die  zu  seiner  Ausführung
  ergangenen  Gesetze,  namentlich  das  Ablösungsges.  12.  März  1850  (G.  S.
S.  77)  sind  daber  in  Geltung  geblieben.

Die  aus  A.  L.  R.  II.  12  §§.  33  ff.  folgende  Verpflichtung  der  Gutsherrschaft,
ihre  Unterthanen  bei  Aufbringung  des  Unterhalts  für  den  Elementarschullehrer  im
Bedürfnißfalle  zu  unterstützen,  ist  hierdurch  nicht  aufgehoben,  Erk.  O.  V.  G.  21.  Mai
1883  (E.  O  V.  X.  120).

1)  Die  Kgl.  Rechte  sind  im  Titel  III  nicht  erschöpfend  aufgezählt,  dem  Könige
stehen  alle  früheren  Befugnisse  zu,  die  ihm  durch  die  Verfassungsurkunde  nicht  ausdrücklich
  entzogen  sind.

2)  Armeebefehle,  sowie  Ordres  in  Militärdienstsachen  und  Personalangelegenheiten,
sofern  nicht  der  Militäretat  oder  andere  Zweige  der  Militärverwaltung  in  Frage
kommen,  bedürfen  keiner  Gegenzeichnung,  A.  E.  18.  Jan.  1861  (M.  Bl.  S.  73).
Anordnungen  des  Königs  als  summus  episcopus,  die  nicht  den  Charakter  von
Staatsakten  besitzen,  werden  vom  Präs.  des  Oberkirchenraths  gegengezeichnet.

2)  Nach  freiem  Ermessen,  wen  er  will;  kein  Examen.

0  Und  zwar  nicht  bloß  sog.  Verwaltungsnormen,  sondern  die  Gerichte  bindende
Rechtsnormen,  Schulze  Bd.  II  S.  28.  Sttllschweigende  oder  ausdrückliche  Delegation
auf  die  Minister  ist  zulässig.