VII. Cirkular u. Instruktion v. 20. Sept. 1873. 397
§. 31. Der der Vollständigkeit und Uebersichtlichkeit wegen
an die Spitze dieses Paragraphen gestellte Satz, daß die Inhaber
selbstständiger Gutsbezirke die gesetzlichen Pflichten der Gemeinden
zu erfüllen haben, ist schon bestehenden Rechtens und nur die
Konsequenz der im 8. 1. des Gesetzes, betreffend die Landgemeinde-Ve
asungen 2c. vom 14. April 1856 ausgesprochenen parallelen
Stellung der selbstständigen Gutsbezirke und der Landgemeinden.
Hieraus ergiebt sich sodann auch die Stellung des Gutsherrn
bezw. des von ihm zu bestellenden Stellvertreters, nachdem seine
bisherigen polizeiobrigkeitlichen Befugnisse auf den Amtsvorsteher
übergegangen sind, von selbst als die eines Vorstehers des Gutsbezirks
mit den analogen Rechten und Pflichten eines Gemeindevorstehers.
Die Bestellung eines Stellvertreters kann sowohl in der Art
erfolgen, daß demselben die Wahrnehmung sämmtlicher Gutsvorstehergeschäfte
dauernd und ausschließlich übertragen wird, als
auch in der Art, daß er für den Gutsbesitzer nur im Falle der
Behinderung deselben so weit und so lange eintritt, als ihm dies
aufgetragen wird. Selbstverständlich ist in dem letzten Falle sowohl
der Gutsbesitzer, als der Stellvertreter als Gutsvorsteher
in Gemäßheit des 8. 33. zu bestätigen und zu vereidigen.
Der Vertreter muß seinen beständigen Aufenthalt im Gutsbezirke
oder in dessen unmittelbarer Nähe haben. Unter letzterer
Voraussetzung kann auch der Gutsvorsteher eines anderen Bezirks
zum Stellvertreter bestellt werden.
In zerstückelten Gutsbezirken steht die Befugniß zur Bestellung
eines Stellvertreters dem Besitzer des Restguts zu (vergl.
Nr. 8 der Cirkular-Verfügung vom 10. März 1873), sofern nicht
dieser selbst das Amt des Gutsvorstehers übernehmen will.
Nach der Bestimmung im dritten Absatze können Seitens des
Besitzer des Guts auch außer dem im §. 28. Absatz 4. vorgeschriebenen
Falle sämmtliche oder einzelne Gulsdorsteherles,häsd wie namentlid
die Anfertigung der laflensteuer, Militair-Stammrollen und
anderer Listen und Nachweisungen, die Vorführung der Militairpflichtigen
vor die Ersatz-Kommissionen u. s. w. an den Vorsteher
einer benachbarten Gemeinde unter Beider (d. h. der Gemeinde
und des Gemeindevorstehers) Zustimmung gegen eine angemessene
Entschädigung übertragen werden.
Von derartigen Abkommen ist dem Landrathe behufs der Bestätigung
(§. 4 Anzeige zu machen.
Den Vorstehern von Gemeinden und Gutsbezirken, welche
eine örtlich verbundene Lage haben, liegt es ob, sich darüber zu
vereinbaren, wer von ihnen diejenigen amtlichen Handlungen aus-