Volltext : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

VII.  Cirkular  u.  Instruktion  v.  20.  Sept.  1873.  397

§.  31.  Der  der  Vollständigkeit  und  Uebersichtlichkeit  wegen
an  die  Spitze  dieses  Paragraphen  gestellte  Satz,  daß  die  Inhaber
selbstständiger  Gutsbezirke  die  gesetzlichen  Pflichten  der  Gemeinden
zu  erfüllen  haben,  ist  schon  bestehenden  Rechtens  und  nur  die
Konsequenz  der  im  8.  1.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Landgemeinde-Ve
  asungen  2c.  vom  14.  April  1856  ausgesprochenen  parallelen
Stellung  der  selbstständigen  Gutsbezirke  und  der  Landgemeinden.
Hieraus  ergiebt  sich  sodann  auch  die  Stellung  des  Gutsherrn
bezw.  des  von  ihm  zu  bestellenden  Stellvertreters,  nachdem  seine
bisherigen  polizeiobrigkeitlichen  Befugnisse  auf  den  Amtsvorsteher
übergegangen  sind,  von  selbst  als  die  eines  Vorstehers  des  Gutsbezirks
  mit  den  analogen  Rechten  und  Pflichten  eines  Gemeindevorstehers.


Die  Bestellung  eines  Stellvertreters  kann  sowohl  in  der  Art
erfolgen,  daß  demselben  die  Wahrnehmung  sämmtlicher  Gutsvorstehergeschäfte
  dauernd  und  ausschließlich  übertragen  wird,  als
auch  in  der  Art,  daß  er  für  den  Gutsbesitzer  nur  im  Falle  der
Behinderung  deselben  so  weit  und  so  lange  eintritt,  als  ihm  dies
aufgetragen  wird.  Selbstverständlich  ist  in  dem  letzten  Falle  sowohl
  der  Gutsbesitzer,  als  der  Stellvertreter  als  Gutsvorsteher
in  Gemäßheit  des  8.  33.  zu  bestätigen  und  zu  vereidigen.

Der  Vertreter  muß  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke
  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  haben.  Unter  letzterer
Voraussetzung  kann  auch  der  Gutsvorsteher  eines  anderen  Bezirks
zum  Stellvertreter  bestellt  werden.

In  zerstückelten  Gutsbezirken  steht  die  Befugniß  zur  Bestellung
  eines  Stellvertreters  dem  Besitzer  des  Restguts  zu  (vergl.
Nr.  8  der  Cirkular-Verfügung  vom  10.  März  1873),  sofern  nicht
dieser  selbst  das  Amt  des  Gutsvorstehers  übernehmen  will.

Nach  der  Bestimmung  im  dritten  Absatze  können  Seitens  des
Besitzer  des  Guts  auch  außer  dem  im  §.  28.  Absatz  4.  vorgeschriebenen
Falle  sämmtliche  oder  einzelne  Gulsdorsteherles,häsd  wie  namentlid
  die  Anfertigung  der  laflensteuer,  Militair-Stammrollen  und
anderer  Listen  und  Nachweisungen,  die  Vorführung  der  Militairpflichtigen
  vor  die  Ersatz-Kommissionen  u.  s.  w.  an  den  Vorsteher
einer  benachbarten  Gemeinde  unter  Beider  (d.  h.  der  Gemeinde
und  des  Gemeindevorstehers)  Zustimmung  gegen  eine  angemessene
Entschädigung  übertragen  werden.

Von  derartigen  Abkommen  ist  dem  Landrathe  behufs  der  Bestätigung
  (§.  4  Anzeige  zu  machen.

Den  Vorstehern  von  Gemeinden  und  Gutsbezirken,  welche
eine  örtlich  verbundene  Lage  haben,  liegt  es  ob,  sich  darüber  zu
vereinbaren,  wer  von  ihnen  diejenigen  amtlichen  Handlungen  aus-