Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

276  Unterdrückung  und  Loschung  eines  Feuers.

und  Stunde  der  Srgenpre  rm:  zu  Stea  damit  derselbe,  wenn  es  im  *

Zeit  erlaubt,  der  Pro  beiwohnen  kann.  dieser  Gelegenheit  #nd  m  tlicht  ve

eichnete  Mannschaften  durch  den  5  3  aich-  e
be  it  i  en  nungen

,  einzu  n
te  oder,  fal  Feuerk  ar  Fe  sein  sollte,  dessen  m  *  6„
o  r-  Mruschesten  pünktlich  Folge  zu  leisten.  1
r-*z  (Itrasbehimmung.)  *n  cha  che  den  ihnen  nach
vorttehenden  mmungen  obllege  Verpflichtungen  2—  pil  *  nachkommen,
namentlich  ne  welche  sich  -  10  Minuten,  nachdem  erlrm  eulstanden,

melden,  sowie  Dielenigen,  welche  sich  ohne  dessen  Erlaubniß  von  den  ihnen  angewlesenen
Pläen  entsernen;  endlich  Die,  welche  den  Anordnungen  der  in  der  Verordnung  hrnanyten
Vorgesetzten  beim  Brande  kecon  oder  bei  den  löhrlich  zrzunehmendn.  Uaebung  en  der  L3
onnschalen  auch  bafer  *?7s  bocge  lte  n  cost-den-  insoweit  gchrn  Ien  artes  Stratzeset
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Unvermägensfalle  eine  s  So  Vast  zu  ts  r-  10.  gieiche  Strafe  in
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wider

529.  [  lesen  der  Berordnung.]  Die  Ortsvorstände  sind  verpflichtet,  die
rsns  bn  zwei  Mal  vor  versammelter  Gemeinde  vollständig  vorzulesen.
Dorf-Feuerordnungen  sind  in  3  Exemplaren  an  den  Landrath  (jetzt  den
3  einzureichen.  welcher  sie  prüft,  bestätigt,  ein  Exemplar  dem  Ortsvorsieher,
  dos  zweite  dem  Distriktekommissarius  überschickt  und  das  dritte  behält.
Der  Amtsvorsteher  und  der  Ortevorsteher  haben  die  Ordnung  zur  Kennmiß  der
Einwohner,  besonders  der  Neu-Anziehenden  zu  bringen.  (8  36  d.  Feuer=  u.  Löschordn.
f.  d.  platte  Land  d.  Prov.  Brandenburg  vom  11.  Oktober  1847.)

8  14.  Vor  allen  Dingen  muß,  soweit  es  die  Oertlichkeit  zuläßt,  durch  Anlegung
  von  Brunnen  und  sonstigen  Wasserbehältern  —E#  gesorgt  werden,  daß  es
bei  ausbrechendem  Feuer  nicht  an  Wasser  fehle.  müssen  die  Dorfstraßen
von  den  zu  ihrer  Unterhaltung  Voppslichtten  mit  ichmsenk.  zur  Abhaltung
des  !  F  bepflanzt  werden.  (38  37  a.  a.  O.)

In  jedem  Dorfe  muß  mindestens  ein  Nachtwächter  (s.  Kap.  5,  Nr.  5,
Abih.  l)  angestellt  und  mit  Instruktion  über  seine  Obliegenheiten,  besonders  bei
ausbrechendem  Feuer  versehen  werden.  (6  38  a.  a.  O.)

§  16.  An  öffentlichen  voschterachschn#ten  müssen  in  jedem  Dorfe
vorzabdet  sein:
1  fahrbare  Feuerspritze  znn  den  dazu  erforderlichen  Feuercimern;
Feuerhaken  von  24  Fuß
Feuerleitern  von  30  76  N  9  Länge,  mit  Rollen  und  Stutzen;
eeic,  raneportle  Wasserbehälter.

Anzahl  der  in  jedem  Dorfe  erforderlichen  Stücke  der  bezeichneten  Löschgeräcscheften
  hat  die  Orts-Pollzeibehörde  mit  Zustimmung  des  Landraths  zu  bestimmen.
  Wehen  etwaiger  Veründerungen  wird  auf  den  §  19  verwiesen.  (5  39
a.  a.

§  17.  Im  Kasten  der  Spritze  müssen  sich  auer  den  Banostüce  des
Rohrs  nachstehende  Utensilien  befinden:  1  Axt  oder  1  Beil,  1  Zange,  1  Nagelbohrer,
  Nägel  verschiedener  Art,  1  starkes  Messer,  l  SchranhenschlusielLaterne,
tchtundFellckzeuq,lcpatnnql-unbeechlauchfpkcqennochLedekzutn
Verluin  schadhafter  Schlauche,  stark  gewichste  Bindfaden,  1  Pachiadel.  (8  10