276 Unterdrückung und Loschung eines Feuers.
und Stunde der Srgenpre rm: zu Stea damit derselbe, wenn es im *
Zeit erlaubt, der Pro beiwohnen kann. dieser Gelegenheit #nd m tlicht ve
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namentlich ne welche sich - 10 Minuten, nachdem erlrm eulstanden,
melden, sowie Dielenigen, welche sich ohne dessen Erlaubniß von den ihnen angewlesenen
Pläen entsernen; endlich Die, welche den Anordnungen der in der Verordnung hrnanyten
Vorgesetzten beim Brande kecon oder bei den löhrlich zrzunehmendn. Uaebung en der L3
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Unvermägensfalle eine s So Vast zu ts r- 10. gieiche Strafe in
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529. [ lesen der Berordnung.] Die Ortsvorstände sind verpflichtet, die
rsns bn zwei Mal vor versammelter Gemeinde vollständig vorzulesen.
Dorf-Feuerordnungen sind in 3 Exemplaren an den Landrath (jetzt den
3 einzureichen. welcher sie prüft, bestätigt, ein Exemplar dem Ortsvorsieher,
dos zweite dem Distriktekommissarius überschickt und das dritte behält.
Der Amtsvorsteher und der Ortevorsteher haben die Ordnung zur Kennmiß der
Einwohner, besonders der Neu-Anziehenden zu bringen. (8 36 d. Feuer= u. Löschordn.
f. d. platte Land d. Prov. Brandenburg vom 11. Oktober 1847.)
8 14. Vor allen Dingen muß, soweit es die Oertlichkeit zuläßt, durch Anlegung
von Brunnen und sonstigen Wasserbehältern —E# gesorgt werden, daß es
bei ausbrechendem Feuer nicht an Wasser fehle. müssen die Dorfstraßen
von den zu ihrer Unterhaltung Voppslichtten mit ichmsenk. zur Abhaltung
des ! F bepflanzt werden. (38 37 a. a. O.)
In jedem Dorfe muß mindestens ein Nachtwächter (s. Kap. 5, Nr. 5,
Abih. l) angestellt und mit Instruktion über seine Obliegenheiten, besonders bei
ausbrechendem Feuer versehen werden. (6 38 a. a. O.)
§ 16. An öffentlichen voschterachschn#ten müssen in jedem Dorfe
vorzabdet sein:
1 fahrbare Feuerspritze znn den dazu erforderlichen Feuercimern;
Feuerhaken von 24 Fuß
Feuerleitern von 30 76 N 9 Länge, mit Rollen und Stutzen;
eeic, raneportle Wasserbehälter.
Anzahl der in jedem Dorfe erforderlichen Stücke der bezeichneten Löschgeräcscheften
hat die Orts-Pollzeibehörde mit Zustimmung des Landraths zu bestimmen.
Wehen etwaiger Veründerungen wird auf den § 19 verwiesen. (5 39
a. a.
§ 17. Im Kasten der Spritze müssen sich auer den Banostüce des
Rohrs nachstehende Utensilien befinden: 1 Axt oder 1 Beil, 1 Zange, 1 Nagelbohrer,
Nägel verschiedener Art, 1 starkes Messer, l SchranhenschlusielLaterne,
tchtundFellckzeuq,lcpatnnql-unbeechlauchfpkcqennochLedekzutn
Verluin schadhafter Schlauche, stark gewichste Bindfaden, 1 Pachiadel. (8 10