Erzielung der Berufungssumme. 281
Der Fall, welcher zu der gestellten Frage Veranlassung
giebt, (z. B. der Beklagte ergreift die
Oberberufung gegen zwei konforme Sentenzen: weil
er a) mit Beweis darüber beschwert worden, daß
er das den Gegenstand der Klage bildende Waarenlager
um 2410 fl. und nicht um 2997 fl. übernommen
habe — Differenz 587 fl.; b) weil die
Einrede der Kompensation mit einer Forderung
von 200 fl. abgewiesen worden sey) ist in §. 62
in terminis nicht entschieden.
Die Frage ist übrigens zu bejahen aus folgenden
Gründen:
1) im Allgemeinen ist es Grundsatz, daß
alles, was unter den Partheien noch streitig
ist — der eigentliche Streitgegenstand bei
der Berechnung der Beschwerdesumme in Betracht
kommt"“); demgemäß findet in der Regel die Zusammenrechnung
mehrerer einzelnen, den Streit
resp. Beschwerdegegenstand im Ganzen bildenden,
Posten statt, insoferne nicht ausnahmsweise diese
Zusammenrechnung besonders für unzulässig erklärt
ist;
2) ein derartiges Verbot der Zusammenrechnung
ist für den gegebenen Fall nicht vorhanden.
Die Bestimmung des s. 62, Abs. 1, „bei Klagen
und Widerklagen findet eine Zusammenrechnung
der Klags= und Widerklagssumme nicht statt“,
kommt hier nicht zur Anwendung, indem die Gegenforderung
nicht im Wege der Widerklage, son-63)
Ammerk., ad Cod. jud. Cap. . g. 3, lit. g. Gesetz
v. 17. Nov. 1887, 6. 57,