Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

Erzielung  der  Berufungssumme.  281

Der  Fall,  welcher  zu  der  gestellten  Frage  Veranlassung
  giebt,  (z.  B.  der  Beklagte  ergreift  die
Oberberufung  gegen  zwei  konforme  Sentenzen:  weil
er  a)  mit  Beweis  darüber  beschwert  worden,  daß
er  das  den  Gegenstand  der  Klage  bildende  Waarenlager
  um  2410  fl.  und  nicht  um  2997  fl.  übernommen
  habe  —  Differenz  587  fl.;  b)  weil  die
Einrede  der  Kompensation  mit  einer  Forderung
von  200  fl.  abgewiesen  worden  sey)  ist  in  §.  62
in  terminis  nicht  entschieden.

Die  Frage  ist  übrigens  zu  bejahen  aus  folgenden
  Gründen:

1)  im  Allgemeinen  ist  es  Grundsatz,  daß
alles,  was  unter  den  Partheien  noch  streitig
ist  —  der  eigentliche  Streitgegenstand  bei
der  Berechnung  der  Beschwerdesumme  in  Betracht
kommt"“);  demgemäß  findet  in  der  Regel  die  Zusammenrechnung
  mehrerer  einzelnen,  den  Streit
resp.  Beschwerdegegenstand  im  Ganzen  bildenden,
Posten  statt,  insoferne  nicht  ausnahmsweise  diese
Zusammenrechnung  besonders  für  unzulässig  erklärt
  ist;

2)  ein  derartiges  Verbot  der  Zusammenrechnung
  ist  für  den  gegebenen  Fall  nicht  vorhanden.
Die  Bestimmung  des  s.  62,  Abs.  1,  „bei  Klagen
und  Widerklagen  findet  eine  Zusammenrechnung
der  Klags=  und  Widerklagssumme  nicht  statt“,
kommt  hier  nicht  zur  Anwendung,  indem  die  Gegenforderung
  nicht  im  Wege  der  Widerklage,  son-63)

  Ammerk.,  ad  Cod.  jud.  Cap.  .  g.  3,  lit.  g.  Gesetz
v.  17.  Nov.  1887,  6.  57,