22 Grundbegriffe des Staatsrechts.
bindenden Inhalt zu geben, nach allen Richtungen hin die
eigene Rechtsordnung zu bestimmen. Schrankenlos ist die
souveräne Gewalt nur in dem Sinne, daß keine andere Macht
sie rechtlich an der Änderung der eigenen Rechtsordnung verhindern
kann“ (Jellinek) 1).
Im modernen Bundesstaate (vgl. § 9) bestehen mehrere
Staatsgewalten nebeneinander. Hält man an dem älteren
Begriffe der Souveränität fest, in dem die Elemente der Unbeschränktheit
und Unbeschränkbarkeit liegen, so können entweder
nur die Einzelstaaten oder nur der Bundesstaat souverän
sein. Erachtet man die Souveränität im älteren Sinne
als wesentlichen Bestandteil des Staatsbegriffes und die Einzelstaaten
als Staaten, so muß man die Souveränität des Bundesstaates
leugnen. Dies hat Seydel getan. Oder man sieht
nur den Bundesstaat als souverän an; dann können die Einzelstaaten
nur noch als Provinzen oder Kommunalverbände gelten.
So insbesondere Treitschke, während nach Zorn von
einer Souveränität der Einzelstaaten in dem Sinne, wie ihnen
solche zur Zeit des Deutschen Bundes zustand, nicht die Rede
sein könne. Dies steht aber mit den tatsächlichen, öffentlichrechtlichen
Verhältnissen, insbesondere im Deutschen Reiche,
in Widerspruch. Preußen, Bayern, Sachsen unterscheiden sich
von Gemeinden und Provinzen wesentlich, während sie mit
dem Reiche wesensgleich sind; das Staatsleben der Gliedstaaten
ist die Voraussetzung für das Staatsleben des Reiches.
Es bleibt demnach kein anderer Ausweg als zu erklären, daß
die Souveränität im älteren Sinne kein wesentlicher Bestandteil
des Staatsbegriffes ist; danach wäre das Reich allein
souverän, die Einzelstaaten sind Staaten, aber nicht souverän.
Dieser Auffassung neigt sich die Wissenschaft immer mehr zu;
sie kann als die heute schon herrschende bezeichnet werden.
1) Eine Schrift von Krabbe, Die Lehre der Rechtssouveränität 1906,
versucht einen geistreichen Gegensatz zur Staats souveränität durchzuführen.