Steuern. 259
EBismal werden wir, in Gemässheit eines Rescripts der Königl. Regie vom 11.Mirz d. J.,
ü&s von den Militär-Aerzten während der Zeit der Gültigkeit der Gemeinde- Ordnung
vos 11. Mrs 1850 gezahlten Miethsstenern, mithin die bis zum 1. Julia. pr. erhobenen
Beträge zurückzahlen lassen, worüber den betreffenden Personen die speciellen Benachriehtigungen
in Kurzem zugehen werden. Andererseits hat dagegen die Königl.
Begkrung: mittelst Rescripts vom 2%. Mürz c. (Nro. 9) sich mit unserem Antrage ein
non saklärt, dass die bierselbst Civil- Praxis treibenden Militär-Aerrte Insoweit
Misthastener herangezo; werden, als der Miethabetrag ihrer Wohnungen den
Se ihnen zustehenden Servises übersteigt. Diese Massregel tritt vom 1. Juli 1833
dem en Steuer- Erhebungstermine nach dem Erscheinen der neuen Btädiern.
Er var indessen mit grossen Schwierigkeiten verknüpft sein würde, die
Brain n vorzunehmen, welche Militär-Aerzte Civil-Praxis treiben, so werden wir
alle diese Aerzte, insofern sie eine höhere jährliche Wohnungsmiethe zahlen, als sie
Servis beziehen, nach dem überschiessenden Betrage der orsteren, vom
1. Jai 1853 ab nachträglich zur Besteuerung in Ansats bringen lassen und etwaige
ionen einzelner, s0 besteuerter Militär-Aerzte, welche mit der Erklärung, dass
de keine Civil-Praxis treiben, die volle Steuerfreiheit in Anspruch nehmen möchten,
abwarten. — Euer etc. ersuchen wir ergebenst, cs gefilligst veranlassen zu wollen,
dass an sämmtliche hiesige Militär-Aerzte ein Befehl ergehe, durch welchen dieselben
von vorbezeichneter Massregel, die ebrigens auch die Zustimmung des kommandirenden
Generals des Garde-Corps, Horrn Grafen v. d. Gröben, erhalten, in Kenntniss gesetzt
ich angewiesen werden, die aufs sie treffenden Zahlungen zu leisten.
11. Mit der, von der Königl. Regierung zu Breslau in dom Berichte vom 26. November
1832 ontmickelton Ansicht‘), „dass den Beamten die Befreiung von dem, nach
den V r 88. 46 und 106 der Gemeinde-Ordnung vom 1. = Mürz 1950 zu
ehebenden Einrupegeide rechtlich zustehe“ ‚ kann ich mich, nach Lage des Gesetzes,
nicht einverstanden erklären. Nach 88. 2 und 3 der Gemeinde-Ordnung vom
N. März 1350 sind alle Einwohner Pie "Gemeinde, die in dem Gemeindepezirk nach
Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz baben, zur Mitbenutzung der öffent
lieben Gemeinde-Anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindelasten, nach
den Vorschriften jenes Gesetzes, verpflichtet, und die $$. 46 und 106 legen dem Gemeinderathe
die Befapasas bei, für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der
Gumelnde gewährt, mit Genehmigung der Aufsichts- Behörde, die Erhebung eines Einsagıgeldes
zu beschliessen, ohne dass hinsichtlich irgend einer Klasse von Einwohnern
eine Ausnahme in Beziehung auf die Verpflichtung zur Eutrichtung dieser Abgabe gemacht
wäre.
Hierans plgt, dass Gemeinderlithe, welche den Beamten, die in der Gemeinde
i iung vom Einzugsgelde nicht zugestehen wollen, sich nur innerhalb
ikrer gesetzlichen Befugnisse bewegen, da der Umstand, dass die Beamten ihren Wohnort
nicht freiwillig, sondern auf Anordnung der vorgesetzten Behörde wählen, auf die Verur
Entrichtung des Einzugsgeldes, nach den gedachten gesetzlichen Vorschriften,
rechtlich ohne Einfluss ist. Mithin thin würde es auch zu begründeter Beschwerde
der Gemeinden Veranlassung geben, wenn die Aufsichtsbehörde die Genehmigung zar
Erhebung des Kinzugsgeldes von der Bedingung, dass die Beamten frei zu lassen, abwaschen
und so die Kommune zu letzterem zwingen wollte. Auf der andern
Seite ist nicht in Abrede zu stellen, dass eine Unbilligkeit darin liegt, die Beamten in
dieser Eoziebun andern Einwohnern gleich zu stellen, von deren freien Willen es aber
jenen Ort zum Wohnsitz zu wählen. Insbesondere können Beamte,
zumal bei ze gerin Besoldung, hart betroffen werden, wenn sie, öfter versetzt, jedes
Mal von Neuem Einzugsgeld zu zahlen haben. Deshalb sprechen Billigkeitsgründe
dafür, dass die Beamten vom Einzugsgelde befreit worden. — Wenn daher
das Obersnfsiehtsrecht nicht so weit auszudehnen ist, dass die Gemeinden wider
iksen Willen genöthigt werden, den Beamten die Befreiung vom Einzugsgelde zuzuen,
so wird doch nichts gen zu erinnern, vielmehr Beitens der Königlichen
dahin zu wirken sein, dass die Gemeinde - Vertretungen freiwillig von
der "Hernnriehnng der Beamten abstehen, wozu sio unzweifelhaft befugt sind. Uebriae
versteht ea sich von selbst, dass die Vorschrift des $. 3 des Gesetzes vom
Jati 1822 (Nro. 1), wonach „im äussersten Falle an direkten Beiträgen aller Art
ang den ‚Einzugs are. m vom Ale, Kriegs-Depart. dem Chef des Mitit.-Medic.-Wesens
mitgetheilt und von Letzterem den General-Aerzten und den med.-chir.
Predrich Wilhelms Inttt unterm 21. April 1853 publicirt. 17
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