38 Zur Lehre von der Auslobungreichung
von Bauplänen, wobei er zugleich für die
drei besten der innerhalb bestimmter Frist eingekommenen,
und sodann von dem in der Ausschreibung
bezeichneten Schiedsgerichte zur Annahme ausgewählten
Pläne Preise von 2000 fl., 1000 fl. und 500 fl.
aussetzte.
Es wurden 27 Pläne eingesendet, von welchen
das Schiedsgericht zuerst neunzehn, dann wieder
vier als unannehmbar ausschied und von den nun
übrigen vier Plänen den von den beiden Architekten
L. und E. L. eingesendeten Plan als den besten
erkannte. Dabei erklärte aber das Schiedsgericht,
daß keiner der eingekommenen Pläne eine vollkommen
befriedigende Lösung der gestellten Aufgabe
enthalte; es ließ deshalb den ersten Preis ganz
ausfallen und erkannte dem L.'schen Plane den
zweiten und einem weiteren Plane den dritten
Preis zu.
L. und E. L. wollten sich hiebei nicht beruhigen
und stellten gegen den Magistrat gerichtliche Klage
auf Ausbezahlung des ersten Preises mit 2000 fl.
Die J. Instanz erkannte auf Klagsentbindung,
sich im Wesentlichen nur auf das schiedsrichterliche
Gutachten berufend, wogegen die II. Instanz den
Magistrat nach der Klagsbitte verurtheilte und in
ihren Gründen ausführte, daß es sich hier um
einen Vertrag handle, daß die vertragsmäßigen
Voraussetzungen, unter welchen die Kläger auf den
ersten Preis Anspruch machen können, wirklich eingetreten
seien, und deshalb von der Ertheilung des
ersten Preises nicht habe Umgang genommen werden
können.
Der oberste Gerichtshof beließ es jedoch bei
dem Erkenntnisse der J. Instanz aus folgenden
Gründen:
Die magistratische Auslobung mußte selbstverständlich
auf einem Bauprogamme fußen, welches