Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

38  Zur  Lehre  von  der  Auslobungreichung

  von  Bauplänen,  wobei  er  zugleich  für  die
drei  besten  der  innerhalb  bestimmter  Frist  eingekommenen,
  und  sodann  von  dem  in  der  Ausschreibung
bezeichneten  Schiedsgerichte  zur  Annahme  ausgewählten
  Pläne  Preise  von  2000  fl.,  1000  fl.  und  500  fl.
aussetzte.

Es  wurden  27  Pläne  eingesendet,  von  welchen
das  Schiedsgericht  zuerst  neunzehn,  dann  wieder
vier  als  unannehmbar  ausschied  und  von  den  nun
übrigen  vier  Plänen  den  von  den  beiden  Architekten
L.  und  E.  L.  eingesendeten  Plan  als  den  besten
erkannte.  Dabei  erklärte  aber  das  Schiedsgericht,
daß  keiner  der  eingekommenen  Pläne  eine  vollkommen
  befriedigende  Lösung  der  gestellten  Aufgabe
enthalte;  es  ließ  deshalb  den  ersten  Preis  ganz
ausfallen  und  erkannte  dem  L.'schen  Plane  den
zweiten  und  einem  weiteren  Plane  den  dritten
Preis  zu.

L.  und  E.  L.  wollten  sich  hiebei  nicht  beruhigen
und  stellten  gegen  den  Magistrat  gerichtliche  Klage
auf  Ausbezahlung  des  ersten  Preises  mit  2000  fl.

Die  J.  Instanz  erkannte  auf  Klagsentbindung,
sich  im  Wesentlichen  nur  auf  das  schiedsrichterliche
Gutachten  berufend,  wogegen  die  II.  Instanz  den
Magistrat  nach  der  Klagsbitte  verurtheilte  und  in
ihren  Gründen  ausführte,  daß  es  sich  hier  um
einen  Vertrag  handle,  daß  die  vertragsmäßigen
Voraussetzungen,  unter  welchen  die  Kläger  auf  den
ersten  Preis  Anspruch  machen  können,  wirklich  eingetreten
  seien,  und  deshalb  von  der  Ertheilung  des
ersten  Preises  nicht  habe  Umgang  genommen  werden
  können.

Der  oberste  Gerichtshof  beließ  es  jedoch  bei
dem  Erkenntnisse  der  J.  Instanz  aus  folgenden
Gründen:

Die  magistratische  Auslobung  mußte  selbstverständlich
  auf  einem  Bauprogamme  fußen,  welches