Full text : Entwickelung und Stand des höheren Mädchenschulwesens in Deutschland.

Zur  bayerischen  Subhastatlonsordnung.  211

zeichneten  Zeitpunkte  ab  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsen,
  soweit  er  durch  Uebernahme  von  Hypotheken
auszuweisen  ist,  diese  vom  nämlichen  Momente  an
unter  Entlastung  der  Masse  den  betreffenden  Hypothekgläubigern
  weiter  zu  verzinsen.  Würde  die  Masse
den  ganzen  vorausbezahlten  Miethbetrag  ziehen,  so
würde  sie  zum  Schaden  des  Ansteigerers  einen  Vortheil
  erzielen,  welcher  im  Widerspruche  mit  dem  allgemeinen
  Rechtsgrundsatze  steht,  daß  Niemand  rem
et  pretium  gleichzeitig  beziehen  dürfe  (I.  13  S.  21
D.  19,  1;  pr.  ALR.  §.  109  1  11).  Solch  ungerechtfertigten
  Nutzen  kann  daher  der  Gesetzgeber  kaum
im  Auge  gehabt  haben,  wenn  er  in  Art.  8  von  den
nach  der  Beschlagnahme  anfallenden  Erträgnissen
spricht.  Vielmehr  ist  anzunehmen,  daß  mit  jener
Bestimmung  nur  die  auf  die  Zeit  nach  der  Beschlagnahme
  bis  zur  Erledigung  deb  Verfahrens
durch  den  Zuschlag  (Art.  81  Subh.=  O.,  Ortenau
a.  a.  O.  S.  277)  treffenden  oder  fallenden,  also
die  auf  die  Zeit  der  Wirkung  der  Beschlagnahme
sich  vertheilenden  Erträgnisse  gemeint  sein  und  den
Gläubigern  gegen  Zugriffe  Dritter  gerettet  werden
sollten.

Mit  der  oben  entwickelten  Auffassung  befindet
sich  nicht  nur  das  preußische  Recht  im  Einklange,
wie  das  Reichsgericht  auf  Grund  des  §.  97  der
pr.  S.-O.  v.  13.  Juli  1883  und  des  §F.  106  (mit
§.  340)  Thl.  I  Tit.  11  des  ALR.'s  *)  im  Urtheile
vom  3.  Febr.  1887  (mitgetheilt  in  Gruchot,  Beitr.  z.
Erläuter,  des  deutschen  Rechts  XXXII  S.  392  ff.)
zutreffend  ausführt,  sondern  auch  das  sächsische  Recht
(ogl.  §§.  176.  193  des  sächs.  Subh.-Ges.  vom
15.  August  1884,  §.  76  des  bürgerl.  Ges.-B.'6)

*)  Ver  annot.  zu  T.  IV.  K.  3  §  13  Nr.  2  des  bayr.

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