Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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2.

Die  Staatsregierung  wird  ermaͤchtigt,  zur  Deckung  der  im  8.  1  zur  Verfügung
  gestellten  Mittel  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die
Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  die
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz=  Samml.  S.  1197)
und  des  Gesetzes  vom  8.  März  1897  (Gesetz-Samml.  S.  43)  zur  Anwendung.

S.  3.
Mit  der  „Ausführung  dieses  Gesetzes  werden,  unbeschadet  der  Bestimmung
m  §.  2  Abs.  2,  der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe
n  n
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Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  21.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  v.  Thielen.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.
v.  Tirpitz.  Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

(Nr.  10325.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Hadamar,  Herborn,  Limburg  a.  L.,
Marienberg,  Wallmerod  und  Weilburg.  Vom  13.  März  1902.

A#  Grund  des  Artikels  15  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der
Grundbücher  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  vom  11.  Dezember
  1899  (Gesetz-Samml.  S.  595)  bestimmt  der  Justizminister,  daß  die  zur
Anmeldung  von  Rechten  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  vorgeschriebene
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Hadamar  gehörige  Gemeinde  Niedertiefenbach,

für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Herborn  gehörige  Gemeinde  Odersberg,
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Limburg  a.  L.  gehörige  Gemeinde
Dietkirchen,