Zur bayerischen Subhastatlonsordnung. 211
zeichneten Zeitpunkte ab mit fünf Prozent zu verzinsen,
soweit er durch Uebernahme von Hypotheken
auszuweisen ist, diese vom nämlichen Momente an
unter Entlastung der Masse den betreffenden Hypothekgläubigern
weiter zu verzinsen. Würde die Masse
den ganzen vorausbezahlten Miethbetrag ziehen, so
würde sie zum Schaden des Ansteigerers einen Vortheil
erzielen, welcher im Widerspruche mit dem allgemeinen
Rechtsgrundsatze steht, daß Niemand rem
et pretium gleichzeitig beziehen dürfe (I. 13 S. 21
D. 19, 1; pr. ALR. §. 109 1 11). Solch ungerechtfertigten
Nutzen kann daher der Gesetzgeber kaum
im Auge gehabt haben, wenn er in Art. 8 von den
nach der Beschlagnahme anfallenden Erträgnissen
spricht. Vielmehr ist anzunehmen, daß mit jener
Bestimmung nur die auf die Zeit nach der Beschlagnahme
bis zur Erledigung deb Verfahrens
durch den Zuschlag (Art. 81 Subh.= O., Ortenau
a. a. O. S. 277) treffenden oder fallenden, also
die auf die Zeit der Wirkung der Beschlagnahme
sich vertheilenden Erträgnisse gemeint sein und den
Gläubigern gegen Zugriffe Dritter gerettet werden
sollten.
Mit der oben entwickelten Auffassung befindet
sich nicht nur das preußische Recht im Einklange,
wie das Reichsgericht auf Grund des §. 97 der
pr. S.-O. v. 13. Juli 1883 und des §F. 106 (mit
§. 340) Thl. I Tit. 11 des ALR.'s *) im Urtheile
vom 3. Febr. 1887 (mitgetheilt in Gruchot, Beitr. z.
Erläuter, des deutschen Rechts XXXII S. 392 ff.)
zutreffend ausführt, sondern auch das sächsische Recht
(ogl. §§. 176. 193 des sächs. Subh.-Ges. vom
15. August 1884, §. 76 des bürgerl. Ges.-B.'6)
*) Ver annot. zu T. IV. K. 3 § 13 Nr. 2 des bayr.
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