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lichen Bestimmungen zwar behaͤlt, daß er sie aber in
Gemaͤßheit der fuͤnften Beylage 9. 14. nur in der Art
und unter jenen Beschraͤnkungen behaͤlt, welche in der
sechsten Beylage zur Verfassungs-Urkunde genau bezeichnet
sind,
Der einzige gesetzliche Maßstab zur Beureheilung der
Patrimonialgerichtsbarkeit liegt daher lediglich in dem
sechsten Edicte, wie auch der g. 136. klar ausspricht,
und was dieses Edict nicht ausdrücklich benennt, wenn
es auch früher bestanden haben sollte, ist für die patrimonialgerichtlichen
Gutsherren unbestreitbar verloren.
Da dasselbe von der Ertradition und Einweisung der
gutsherrlichen Beamten schweigt, so kann dieses Prärogatio
den Gutsherren weder die Staatsregierung noch die
Ständeversammlung neuerlich verleihen, ohne die Hoheitsrechte
zu schmälern und zugleich die Verfassungs= Urkunde
grdblich zu verletzen,
Den Werth der übrigen, im Referate vorkommenden
Gründe habe ich bereits bey der Mäfung der Beschwerde
selbst binrelchend erdrtert.
Das Einzige, was ich noch bemerken zu müssen glaube,
besteht darin, daß selbst bey einem vorliegenden Zweifel,
der jedoch gar nicht Platz greifen kann, eine jedesmalige
Interpretation zum Vortheil der Staatsregierung gemacht.
werden müßte, da die fragliche Handlung unstreitig unter
die Prärogativen, Privilegien der Adelichen gehdren
würde, und diese nach Vorschrift der Gesetze auf das
beschränkteste auszulegen wären,
Aus dem Vorgetragenen erhellet nun klar, daß das
Staatsministerium des Innern in vorliegender Sache eine
Entschließung erlassen hat, welche nicht nur seine hoho
Achtung für die Lerfalslungem, äßigen Bestimmungen, sondern
guch seine treue Sorgfalt fir die genaue Beobach-