Volltext : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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lichen  Bestimmungen  zwar  behaͤlt,  daß  er  sie  aber  in
Gemaͤßheit  der  fuͤnften  Beylage  9.  14.  nur  in  der  Art
und  unter  jenen  Beschraͤnkungen  behaͤlt,  welche  in  der
sechsten  Beylage  zur  Verfassungs-Urkunde  genau  bezeichnet
  sind,

Der  einzige  gesetzliche  Maßstab  zur  Beureheilung  der
Patrimonialgerichtsbarkeit  liegt  daher  lediglich  in  dem
sechsten  Edicte,  wie  auch  der  g.  136.  klar  ausspricht,
und  was  dieses  Edict  nicht  ausdrücklich  benennt,  wenn
es  auch  früher  bestanden  haben  sollte,  ist  für  die  patrimonialgerichtlichen
  Gutsherren  unbestreitbar  verloren.

Da  dasselbe  von  der  Ertradition  und  Einweisung  der
gutsherrlichen  Beamten  schweigt,  so  kann  dieses  Prärogatio
  den  Gutsherren  weder  die  Staatsregierung  noch  die
Ständeversammlung  neuerlich  verleihen,  ohne  die  Hoheitsrechte
  zu  schmälern  und  zugleich  die  Verfassungs=  Urkunde
grdblich  zu  verletzen,

Den  Werth  der  übrigen,  im  Referate  vorkommenden
Gründe  habe  ich  bereits  bey  der  Mäfung  der  Beschwerde
selbst  binrelchend  erdrtert.

Das  Einzige,  was  ich  noch  bemerken  zu  müssen  glaube,
besteht  darin,  daß  selbst  bey  einem  vorliegenden  Zweifel,
der  jedoch  gar  nicht  Platz  greifen  kann,  eine  jedesmalige
Interpretation  zum  Vortheil  der  Staatsregierung  gemacht.
werden  müßte,  da  die  fragliche  Handlung  unstreitig  unter
  die  Prärogativen,  Privilegien  der  Adelichen  gehdren
würde,  und  diese  nach  Vorschrift  der  Gesetze  auf  das
beschränkteste  auszulegen  wären,

Aus  dem  Vorgetragenen  erhellet  nun  klar,  daß  das
Staatsministerium  des  Innern  in  vorliegender  Sache  eine
Entschließung  erlassen  hat,  welche  nicht  nur  seine  hoho
Achtung  für  die  Lerfalslungem,  äßigen  Bestimmungen,  sondern
  guch  seine  treue  Sorgfalt  fir  die  genaue  Beobach-